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Eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung mit einem Endtermin für die Erbringung der Leistung selbst enthalten. Eine bloße Aufforderung zur Beantwortung einer E-Mail und zur Nennung eines Liefertermins genügt diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |