Das Verkehrslexikon

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OLG München v. 07.02.2013: Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bei fehlender Montageanleitung für Autogasanlage zwischen Kaufleuten




Das OLG München (Urteil vom 07.02.2013 - 23 U 4160/12) hat entschieden:

   Bei einem Kaufvertrag zwischen Kaufleuten über ein komplexes Umbaukit für eine Autogasanlage gehört eine qualifizierte Einbauanleitung zum Lieferumfang. Das Fehlen einer solchen Anleitung stellt einen offensichtlichen Mangel dar, den der Käufer als Fachbetrieb unverzüglich nach § 377 Abs. 1 HGB rügen muss. Unterbleibt die Rüge, sind Mängelrechte gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Erläuterung:

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine qualifizierte Fachfirma (Käuferin) von einem Kfz-Händler (Beklagte) ein Umbaukit für eine Autogasanlage erworben hatte. Die Käuferin baute die Anlage ohne die erforderliche Montageanleitung ein, woraufhin es zu Problemen mit Motoraussetzern im Gasbetrieb kam. Die Käuferin machte daraufhin Sachmängel geltend.

Das OLG München wies die Klage der Käuferin ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Begründung: Beide Parteien waren Kaufleute, weshalb § 377 HGB Anwendung fand. Die Käuferin hatte das Fehlen der Montageanleitung nicht unverzüglich gerügt. Das Gericht stellte fest, dass bei einer komplexen Autogasanlage eine qualifizierte Einbauanleitung zum Lieferumfang gehört, was die Käuferin als Fachbetrieb hätte erkennen müssen. Da die Rüge unterblieb, waren die Mängelrechte der Käuferin gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Auch die bloße Unterstützung des Verkäufers bei der Fehlersuche wurde nicht als Verzicht auf die Rügeobliegenheit gewertet. Weitere behauptete Mängel konnte die Käuferin nicht beweisen.

Die Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen des § 377 HGB an Kaufleute. Für gewerbliche Käufer bedeutet dies eine umfassende und unverzügliche Untersuchungspflicht der Ware. Offensichtliche Mängel, wie das Fehlen wesentlicher Anleitungen für komplexe Produkte, müssen sofort nach Ablieferung gerügt werden. Eine Versäumung dieser Rüge führt zum Verlust sämtlicher Mängelrechte. Für Kfz-Händler, die an andere Kaufleute verkaufen, unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Rügeobliegenheit des Käufers als Schutzmechanismus bei nicht rechtzeitig angezeigten offensichtlichen Mängeln.

Die vorliegende Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Die seit dem 01.01.2022 in Kraft getretenen Änderungen des Kaufrechts, insbesondere die Neufassung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB, betreffen primär das zivilrechtliche Kaufrecht und den Verbrauchsgüterkauf. Da es sich hier um einen Kaufvertrag zwischen zwei Kaufleuten handelte, findet die spezielle Regelung des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit Anwendung. Diese handelsrechtliche Vorschrift wurde durch die BGB-Änderungen nicht direkt berührt. Die Kernaussage des Urteils zur umfassenden Untersuchungspflicht und den Rechtsfolgen einer unterlassenen Rüge bei Kaufleuten gemäß § 377 HGB behält daher weiterhin ihre Gültigkeit.

Stichworte: Umfang der Untersuchungsobliegenheit, Mängelrüge § 377 HGB, Kaufleute, Autogasanlage, Montageanleitung, Sachmangelhaftung

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.09.2012 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde.

II.

Die Klage wird bzw. bleibt abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO begründet wie folgt.

[Gründe]

1

Gründe:


Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht rügt die Beklagte, dass nicht die fehlerhafte Montageanleitung zum fehlerhaften Einbau geführt hat. Hinsichtlich der fehlenden Montageanleitung ist die Klägerin nach § 377 Abs. 2 HGB mit Mängelrechten ausgeschlossen. Das Vorliegen eines anderen Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe der Anlage konnte die Klägerin nicht beweisen.

1. Die Klägerin hat die Anlage unstreitig ohne eine Montageanleitung eingebaut. Ihre Mitarbeiter wussten offenbar nicht, dass der Saugrohrunterdruck für den Unterdruckfühler zentral am Saugrohr abgenommen werden muss, da sonst Probleme beim Motorlauf im Gasbetrieb auftreten können. Dass dies in der Montageanleitung nicht hinreichend deutlich erklärt wurde, war für den Einbaufehler allerdings nicht kausal.

2. Beide Parteien sind Kaufleute, so dass § 377 HGB anwendbar ist. Die Obliegenheit des Erwerbers nach § 377 Abs. 1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung ist auf solche Mängel auszurichten, die bei einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchgeführten Prüfung der Ware sichtbar werden. Dabei sind die Anforderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17.09.2002, X ZR 248/00).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen entstand die Problematik der Motoraussetzer im Gasbetrieb dadurch, dass beim Beschleunigen vom Gassteuergerät ein zu geringer Saugrohrunterdruck erkannt wurde und somit das Gassteuergerät wieder in den Benzinbetrieb schaltete. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Saugrohrunterdruck an dem einzelnen Saugrohr des ersten Zylinders entnommen wurde.

Für die Klägerin war nicht nur erkennbar, dass sie keine Montageanleitung erhalten hat, sondern auch, dass sie eine solche benötigt hätte. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass es bis zu dem von der Klägerin vor der FSI-Schulung vorgenommenen Stadium des Einbaus spezielle Anweisungen der Beklagten geben könnte, die nicht im Rahmen der Schulung von der Beklagten geprüft oder mitgeteilt würden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, gehört bei einer komplizierten und komplexen Anlage, wie dem streitgegenständlichen Umbaukit für eine Autogasanlage, eine unmissverständliche und qualifizierte Einbauanleitung zum Lieferumfang der Gasanlage. Dies musste die Klägerin als qualifizierter Fachbetrieb erkennen, zumal ihr bewusst sein musste, welche Folgen ein unsachgemäßer Einbau haben könnte. Unerheblich ist insoweit, dass der Einbau nach dem Vortrag der Klägerin "auf Wunsch" der Beklagten vor der Schulung vorgenommen wurde. Unstreitig schuldete die Beklagte nicht den Einbau der Anlage. Eine Einvernahme des Zeugen W. bedarf es daher nicht.

Aus dem Normzweck ergibt sich, dass die Rüge nicht deshalb entbehrlich war, weil die Montageanleitung, die die Klägerin bei der Schulung erhalten hat, ihrerseits nach den Feststellungen des Sachverständigen mangelhaft ist, da sich aus ihr nicht ergibt, wo der Anschlussnippel zur Montage des Unterdruckfühlers einzuschrauben ist. Der Verkäufer soll im Interesse der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs nach kurzer Zeit wissen, ob mit Beanstandungen zu rechnen ist. Eventuelle Mangelfolgeschäden kann der Verkäufer unter Umständen noch abwenden (Grunewald in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 3; BGHZ 66, 208, 213). Bei Zwecklosigkeit der Rüge kann der Einwand einer versäumten Rüge zwar gegen § 242 BGB verstoßen. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel klar ist und er außerdem weiß, dass der Käufer sich nicht mit der gelieferten Sache abfindet (Grunewald a.a.O., Rn. 77) oder wenn die Rüge den Verkäufer wegen Sitzverlegung oder Geschäftsaufgabe ohnehin nicht erreicht hätte (BGHZ 93, 338, 350). Damit ist die vorliegende Fallkonstellation indes nicht vergleichbar.

Die Beklagte hat nicht auf die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB verzichtet. Es ist zwar in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass der Verkäufer jederzeit - auch stillschweigend - auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichten kann; ein solcher Verzicht kann u.U. dann angenommen werden, wenn der Verkäufer vorbehaltslos Nachbesserung versprochen oder den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben hat. In der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel ist freilich in der Regel noch kein derartiger Verzicht zu sehen, da hierin auch nur der Wunsch des Verkäufers liegen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen; eine andere Beurteilung würde zudem im Handelsverkehr dazu führen, dass jede Verhandlungsbereitschaft - auch aus Kulanzgründen - für den Verkäufer die Gefahr mit sich brächte, den Verspätungseinwand zu verlieren (BGH, Urteil vom 19.06.1991, VIII ZR 149/90, zitiert nach juris Tz. 20 m. w. N.). Die Beklagte hat vorgetragen, die Parteien hätten keine "Nachbesserung“ im Rechtssinne vereinbart, sondern sie sei der Klägerin lediglich bei der Fehlersuche behilflich gewesen.

Die Klägerin hat das Fehlen einer Einbauanleitung nicht gerügt und ist somit nach § 377 Abs. 2 HGB mit den streitgegenständlichen Ansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer sich darauf beruft oder nicht (BGH, Urteil vom 08.11.1979, II ZR 115/78, zitiert nach juris, Tz. 37; Grunewald a.a.O. Rn. 89).

3. Die Behauptung, die streitgegenständliche LPG-Gasanlage sei deshalb mangelhaft, weil sie entweder defekt oder für das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt nicht geeignet sei, konnte die Klägerin nicht beweisen. Letzteres wird auf Seite 7 unten des angegriffenen Urteils ausdrücklich offengelassen. Bei der vom Sachverständigen festgestellten übermäßigen Mengenstreuung steht nicht fest, dass sie bereits bei Auslieferung vorlag.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 543 Abs. 2 ZPO.

Quelle: Oberlandesgericht München (Volltext via Wolters Kluwer Online)

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