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BVerwG v. 25.06.2026: Zur Fristwahrung bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren




Das BVerwG (Beschluss vom 25.06.2026 - 1 WB 31.25) hat entschieden:

   Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheids einzulegen; fristwahrend ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde, nicht das Absendedatum. Eine Berufung auf einen unabwendbaren Zufall erfordert konkrete Darlegung der Hinderungsgründe, und eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung schließt die Berufung auf deren Fehlerhaftigkeit aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Erläuterung:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte über die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines Soldaten zu befinden. Der Antragsteller hatte diesen Antrag gegen einen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung gerichtet. Kern des Verfahrens war die Frage, ob der Antrag fristgerecht eingereicht wurde, nachdem der Beschwerdebescheid am 31. Januar 2025 zugestellt worden war.

Das BVerwG wies den Antrag als unzulässig zurück. Es begründete dies mit der Nichteinhaltung der gesetzlichen Monatsfrist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) beträgt die Frist einen Monat nach Zustellung des Beschwerdebescheids. Obwohl die Frist am 28. Februar 2025 endete, ging der Antrag erst am 4. März 2025 ein. Eine Berufung auf einen unabwendbaren Zufall (§ 7 Abs. 1 WBO) oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO) wurde mangels Substantiierung bzw. Vorliegens einer korrekten Belehrung abgelehnt.

Für Beteiligte im Wehrrecht, insbesondere Soldaten, verdeutlicht diese Entscheidung die absolute Notwendigkeit der strikten Einhaltung von Fristen bei Rechtsbehelfen. Nicht das Absendedatum, sondern der tatsächliche Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde ist fristwahrend. Gründe für eine Fristversäumnis, wie ein unabwendbarer Zufall, müssen konkret dargelegt werden. Eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung schließt die Berufung auf deren Fehlerhaftigkeit aus und erfordert umso mehr eine sorgfältige Prüfung und fristgerechte Reaktion.

Stichworte: Fristversäumnis, Wehrbeschwerdeordnung (WBO), Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit, Rechtsbehelfsbelehrung, Unabwendbarer Zufall

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

1. Der Antrag ist nicht innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist bei einer zuständigen Stelle, nämlich dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Bundesminister der Verteidigung, gestellt worden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids einzulegen. Das ist hier nicht geschehen.

Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 28. Februar 2025 (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Sein auf den 25. Februar 2025 datierter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 4. März 2025 im Bundesministerium der Verteidigung ein.

2. Der Antragsteller kann sich nicht auf § 7 Abs. 1 WBO berufen, wonach, wenn der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert wird, die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft. Für einen derartigen unabwendbaren Zufall ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Aus dem Frankierungsaufkleber auf dem Briefumschlag, mit dem der Antrag übermittelt wurde, ergibt sich vielmehr, dass dieser frühestens am 1. März 2025, also ebenfalls erst nach Ablauf der Antragsfrist, aufgegeben wurde.

3. Auch auf § 7 Abs. 2 WBO, wonach als unabwendbarer Zufall auch anzusehen ist, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen von § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO gerecht wird (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 WBO i. V. m. § 17 Abs. 4 WBO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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