|
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheids einzulegen; fristwahrend ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde, nicht das Absendedatum. Eine Berufung auf einen unabwendbaren Zufall erfordert konkrete Darlegung der Hinderungsgründe, und eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung schließt die Berufung auf deren Fehlerhaftigkeit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |