|
Auch in einem eine einstweilige Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahren, dem eine besondere Eilbedürftigkeit immanent ist, kann ausnahmsweise die Sache dem Erstgericht zur ordnungsgemäßen Nachholung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben werden, wenn sich das Erstgericht bislang in keiner Weise mit dem Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt hat und die Zurückweisung des Verfügungsantrags nicht von der Begründung des angegriffenen Beschlusses getragen wird.(Rn.11)(Rn.15) (Leitsätze des Gerichts) |