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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt nicht verständlich dargelegt und die Verletzung sächsischer Verfassungsnormen nicht substantiiert aufgezeigt wird. Zudem ist die vollständige Information über den Ausgang von Anhörungsrügen für die Prüfung der Rechtswegerschöpfung unerlässlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |