Das Verkehrslexikon

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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen v. 02.07.2026: Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an Sachverhaltsdarstellung und Bericht über Anhörungsrügen




Das Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Beschluss vom 02.07.2026 - Vf. 20-IV-25) hat entschieden:

   Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt nicht verständlich dargelegt und die Verletzung sächsischer Verfassungsnormen nicht substantiiert aufgezeigt wird. Zudem ist die vollständige Information über den Ausgang von Anhörungsrügen für die Prüfung der Rechtswegerschöpfung unerlässlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV erneute Anhörung

Erläuterung:

Ein Bürger wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Radebeul mit einem Bußgeld belegt. Nach Rücknahme seines Einspruchs und ausbleibender Zahlung leitete die Stadt die Zwangsvollstreckung ein. Versuche des Bürgers, die Vollstreckung gerichtlich zu stoppen und Prozesskostenhilfe zu erhalten, scheiterten vor dem Verwaltungsgericht, Amtsgericht Meißen und Landgericht Dresden. Auch seine Anhörungsrügen gegen die Landgerichtsentscheidung wurden als unzulässig verworfen. Daraufhin reichte er Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein, mit Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens, und bestritt die ursprünglichen Vorwürfe.

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab (Beschluss vom 02.07.2026 - Vf. 20-IV-25). Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. Der Beschwerdeführer hatte weder den Sachverhalt verständlich dargelegt noch substantiiert aufgezeigt, welche sächsischen Verfassungsnormen verletzt sein sollten. Zudem informierte er den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung der Anhörungsrügen, nicht aber über deren ablehnende Beschlüsse des Landgerichts vom 6. und 10. März 2025. Diese Information ist jedoch für die Prüfung der Rechtswegerschöpfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG unerlässlich. Die Entscheidung unterstreicht die strengen Anforderungen an Verfassungsbeschwerden: Sachverhalt und Grundrechtsverletzung müssen präzise dargelegt werden. Zudem ist die vollständige Information über den Ausgang aller vorhergehenden Rechtsbehelfe, wie Anhörungsrügen, zwingend, um eine Verwerfung als unzulässig zu vermeiden.

Stichworte: Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Begründungsanforderungen, Rechtswegerschöpfung, Anhörungsrüge, Sächsische Verfassung

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:


Mit seiner am 1. März 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 4., 5. und 13. März 2025 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen des Landgerichts Dresden im Verfahren 2 T 24/25, des Amtsgerichts Meißen im Verfahren 1 M 2165/24 und des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren 6 L 850/24.

Wie dem Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21. Januar 2025 (2 T 24/25) zu entnehmen ist, erließ die Stadt Radebeul am 9. März 2023 einen Bußgeldbescheid über 30,00 EUR gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. Januar 2023 durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (Radebeul). Den Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid nahm sein anwaltlicher Vertreter am 21. November 2023 zurück. Mangels freiwilliger Begleichung des Bußgeldes betrieb die Stadt Radebeul die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer. Am 28. Oktober 2024 suchte ein Gerichtsvollzieher den Beschwerdeführer auf und hielt in dem Protokoll fest, dass er keine pfändbare Habe vorgefunden habe. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht Dresden die Einstellung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe für seinen Antrag. Das Verwaltungsgericht Dresden erklärte mit Beschluss vom 4. November 2024 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Meißen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 wies das Amtsgericht Meißen die Anträge des Beschwerdeführers zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf, und beantragte zugleich für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe. Am 21. Januar 2025 wies das Landgericht Dresden die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 und am 5. März 2025 Anhörungsrügen, welche das Landgericht Dresden mit Beschlüssen vom 6. März 2025 und vom 10. März 2025 (2 T 24/25) jeweils als unzulässig verwarf. Ausweislich der durch das Landgericht übersandten Unterlagen wurden Ausfertigungen dieser Beschlüsse am 6. März 2025 und am 13. März 2025 an den Beschwerdeführer übersandt.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit und seines Rechts auf ein faires Verfahren. Das Ordnungsamt und das Landgericht seien ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, denn der Beschwerdeführer habe mehrfach angeregt, Rücksprache mit dem Bad in Freiberg zu nehmen, um zu klären wie der Aufdruck "Aufenthalt 00:00:14 h" zustande gekommen sei. Vielmehr sei er von ca. 11 Uhr bis 22 Uhr im Bad gewesen und habe sein Fahrzeug in dieser Zeit nicht bewegt. Er könne daher unmöglich um 19:55 Uhr in Radebeul gewesen sein. Der Beschwerdeführer sehe außerdem völlig anders aus als der Fahrer, der von dem Blitzer erfasst worden sei. Das Ordnungsamt habe zudem zuerst von einem Fiat gesprochen. Er fahre allerdings einen Volvo.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4

SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 24. April 2026 - Vf. 14-IV-26 [HS]/Vf. 15-IV-26 [e.A.]; Beschluss vom 8. Dezember 2023 - Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2026 - Vf. 11-IV-26 [HS]/Vf. 13-IV-26 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG, prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 3-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 - Vf. 81-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 49-IV-20; st. Rspr.). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 3-IV-25; Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 - Vf. 21-IV-06; st. Rspr.). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 3-IV-25; Beschluss vom 19. Januar 2023 - Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; st. Rspr.).

2. Den vorstehenden Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Beschwerdeführer hat weder den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich dargestellt noch hat er substantiiert vorgetragen, gegen welche Normen der Verfassung des Freistaates Sachsen die angegriffenen Entscheidungen verstoßen sollen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sich den Sachverhalt durch Recherchieren aus vorgelegten Unterlagen zu erschließen oder daraus verfassungsrechtlich Relevantes herauszusuchen (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 26. März 2026 - Vf. 11-IV-26 [HS]/Vf. 13-IV-26 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 11/23 - juris Rn. 21; Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 BvE 3/20 - juris Rn. 51 m.w.N.).

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung der Anhörungsrügen, nicht aber über die die Anhörungsrügen ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts vom 6. März 2025 und vom 10. März 2025 in Kenntnis gesetzt, die ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle beim Landgericht am 6. März 2025 und am 13. März 2025 an den Beschwerdeführer zur Post aufgegeben wurden.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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