Viele Autofahrer haben einen Diesel gekauft und erst später erfahren, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Durch eine unzulässige Abschalteinrichtung wurden die Abgaswerte manipuliert. Hätten Sie das beim Kauf gewusst, hätten Sie entweder weniger bezahlt oder sich für ein anderes Auto entschieden. Ihnen ist also ein finanzieller Schaden entstanden, weil das Fahrzeug nicht die zugesicherten Eigenschaften hatte und von Anfang an weniger wert war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 18.09.2023 (Az. VIa ZR 190/22) stellten die Richter klar, dass betroffene Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Verletzung von Schutzgesetzen. Der BGH beziffert diesen sogenannten Differenzschaden auf einen Betrag zwischen 5 und 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Damit wird der Minderwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs ausgeglichen.
Für Sie als Betroffener bedeutet das: Sie können vom Hersteller eine Entschädigung fordern, ohne das Auto zurückgeben zu müssen. Die Höhe des Schadenersatzes ist auf maximal 15 Prozent des Kaufpreises begrenzt. Das Urteil stellt aber auch klar, dass darüber hinausgehende Kosten, wie zum Beispiel Zinsen für einen Autokredit, nicht Teil dieses speziellen Anspruchs sind. Diese Finanzierungskosten können also nicht zusätzlich vom Hersteller zurückgefordert werden. Die Entscheidung schafft damit eine klare Obergrenze für diese Art von Entschädigungsansprüchen.
Die Entscheidung im Volltext: BGH Urteil vom 18.09.2023 - VIa ZR 190/22 - Zum Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV
Laut BGH können Sie zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises als Entschädigung für den Minderwert Ihres Fahrzeugs fordern.
Nein, bei diesem Anspruch auf Differenzschaden können Sie Ihr Fahrzeug behalten und trotzdem eine Entschädigung für den entstandenen Minderwert verlangen.
Nein, der BGH hat entschieden, dass Zinsen für einen Autokredit oder andere Finanzierungskosten nicht Teil dieses Schadenersatzanspruchs sind.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 09.09.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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