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1. |
Fahrbahnrand ist grundsätzlich die Grenzlinie zwischen der Fahrbahn als dem Teil der Straße, der durch die Art seiner Bauweise für den fließenden Verkehr geeignet und bestimmt ist und den übrigen Straßenteilen. Diese Abgrenzung kann entweder optisch durch eine unterschiedliche Oberflächengestaltung oder körperlich durch ein unterschiedliches Höhenniveau, regelmäßig eine Bordsteinkante, markiert werden (Vergleiche BGH, 1951-12-20, III ZR 10/51, VRS 4, 178 (1952).
| 2. |
Ist der rechte Fahrbahnrand infolge einer Baustellenabsperrung vorübergehend unbenutzbar, so sind derartige Absperrungen, wie sich aus StVO § 6 S 1 ergibt, den haltenden Fahrzeugen gleichgestellt und werden vom Gesetz zusammen mit diesen als Hindernisse auf der Fahrbahn behandelt. Derartige Hindernisse nehmen dem von ihnen betroffenen Straßenkörper nicht die Eigenschaft einer Fahrbahn, ändern nicht deren Verlauf und verlagern somit auch nicht den Fahrbahnrand.
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