Parkerlaubnis bei Benutzung einer Parkscheibe
Parkerlaubnis mit Benutzung einer Parkscheibe
Gliederung:
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Stichwörter zum Thema Halten und Parken
Parken allgemein
Parken im Zivilrecht
Halten und Parken im Straf - und OWi-Recht
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
Parkuhren / Parkscheinautomaten
Parkerlaubnis mit Benutzung einer Parkscheibe
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten allgemein
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben
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Allgemeines:
OLG Naumburg v. 04.08.1997:
Eine Parkscheibe kann auch an der der Straße zugewandten Seite eines Pkws "gut lesbar" angebracht werden.
OLG Brandenburg v. 02.08.2011:
Die Verwendung einer Parkscheibe, die um ein Vielfaches kleiner ist als gemäß Bild 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO vorgeschrieben, ist unzulässig und kann zu einem bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO führen.
AG Lüdinghausen v. 20.04.2015:
Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.
AG Brandenburg v. 23.10.2020:
Auch auf einem frei zugänglichen privaten Parkplatz ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO die Parkscheibe (Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO) von außen „gut lesbar“ entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. auf der „Hutablage“) bzw. an der Seitenscheibe anzubringen.
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Kfz-Umsetzung/Abschleppen:
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben
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