Das Verkehrslexikon
Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren
Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Anhörungsbogen
Siehe auch
Der Verlauf eines Bußgeldverfahrens
und
Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten
Jeder Betroffene hat – bevor gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen wird – einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gelegenheit, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, erhält er dadurch, dass ihm von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde ein sog. Anhörungsbogen („Anhörung eines Betroffenen“) übersandt wird. Selbstverständlich folgt aus der Übersendung des Anhörungsbogens für den Betroffenen keine Verpflichtung, diesen zu beantworten und zurück zu schicken. Vielmehr steht es ihm völlig frei, sich zu dem Vorwurf einzulassen oder gar nichts zu tun. Keinesfalls darf es sich im weiteren Verfahren für ihn nachteilig auswirken, wenn er zu dem erhobenen Vorwurf geschwiegen hat, denn niemand muss sich selbst in einem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst belasten.
Für den Entschluss, sich nicht äußern zu wollen, kann es ganz verschiedene Gründe geben. Es kann beispielsweise sein, dass der von der Behörde für den Täter gehaltene Empfänger des Anhörungsbogens gar nicht derjenige war, der die zum Vorwurf erhobenen Ordnungswidrigkeit begangen hat. Handelt es sich bei dem wirklichen Täter um einen nahen Verwandten, so steht dem Empfänger ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Aber auch dann, wenn der Angeschriebene z. B. zum Vorfallszeitpunkt der Fahrzeugführer war, hat er – wie dargelegt – das Recht zu schweigen. Über alle diese Rechte, die dazu führen können, sich nicht äußern zu müssen, muss der Betroffene im Anhörungsbogen von der Verwaltungsbehörde unterrichtet werden, damit er sich seiner Rechte bewusst ist, bevor er sich für ein bestimmtes Verhalten entscheidet.
Man kann für das Verhalten nach dem Erhalt eines solchen Anhörungsbogens keine allgemeine für alle Fälle geltende Empfehlung geben. Hat der Betroffene eine Rechtsschutzversicherung und ist er nicht entschlossen, das auf ihn zukommende Bußgeld sowieso zu bezahlen, dann sollte er bereits in diesem Verfahrensstadium einen Rechtsanwalt – sei es zur Befragung, sei es zur Vertretung vor der Behörde – hinzuziehen (Freilich muss er dann, wenn er mit seiner Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart hat, überlegen, ob es für ihn Sinn macht, einen Selbstbeteiligungsbetrag von beispielsweise 100 € aufzuwenden, um eventuell einen Bußgeldbetrag von 40 € zu sparen; wird allerdings als Folge einer punktebewehrten Geldbuße das Punktekonto eines Vielfach-„Sünders“ weiter belastet, kann es auch bei geringen Geldbeträgen sinnvoll sein, sich von einem Anwalt helfen zu lassen).
Ist man entschlossen, sich doch zur Sache einzulassen, weil man hofft, dass die Bußgeldstelle daraufhin den Vorwurf fallen lassen, eine niedrigere Geldbuße festsetzen oder von der Verhängung eines Fahrverbots absehen wird, dann sollte man die Gründe dafür in gut verständlicher und übersichtlicher Form und nicht zu weitschweifig darlegen. Die Aussicht, dass kurze Ausführungen mit mehr Aufmerksamkeit gelesen werden, sind viel größer, als wenn überaus langwierige Texte den Sachbearbeiter mehr ermüden und verwirren als ihm ein berechtigtes Anliegen bezogen auf den konkret erhobenen Vorwurf nahe zu bringen. Insbesondere Hinweise darauf, dass man doch schon viele Jahre ohne Punkte am Straßenverkehr teilnehme und daher der erhobene Vorwurf gar nicht zu einem passe, ist gegenüber einem konkreten Rotlichtverstoß oder einer gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung sicherlich ein völlig überflüssiges Argument.
Auch sollte man, wenn man über Beweismittel – z. B. Zeugen – verfügt diese sofort mit allen Einzelheiten benennen; denn die Verwaltungsbehörde kann vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides auch noch weitere Ermittlungen veranlassen (und man erspart sich für später, wenn es bei einem Freispruch um die Erstattung der eigenen Auslagen geht, eine negative Entscheidung mit der Begründung, dass man die entlastenden Umstände auch früher hätte vorbringen können).
Außer der Funktion, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, spielt die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens noch eine weitere äußerst wichtige Rolle im Verfahren: Die Anordnung des Sachbearbeiters, den Betroffenen anzuhören, dokumentiert nämlich den Willen der Behörde, die festgestellte Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Und aus diesem Grunde unterbricht diese Anordnung die Verfolgungsverjährung (§ 33 OWiG). Es kommt für die verjährungsunterbrechende Wirkung des Anhörungsbogens nicht darauf an, ob dieser den Empfänger auch erreicht. Die Unterbrechung der Verjährung geht allein von der Übersendungsanordnung aus. Bei den üblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt damit eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen kann.
Der Anhörungsbogen im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
Falschangaben über den Fahrzeugführer
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