Das Verkehrslexikon
Feiertage und Fristberechnung
Feiertage und Fristberechnung - bundeseinheitlich und nur lokal geltende gesetzliche Feiertage
Gliederung:
Allgemeines:
Fristberechnung - - Fristbeginn - Fristende
OVG Brandenburg v. 30.06.2004:
Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag sind - unabhängig vom Sitz der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten - die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist. Es kommt also auf die Rechtslage in dem Land an, an dem das Gericht seinen Sitz hat.
OVG Münster v. 16.02.2010:
Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist.
BGH v. 10.01.2012:
Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.
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