Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 10.01.2012 - VI ZA 27/11 - Zur Fristberechnung bei nur lokal geltenden gesetzlichen Feiertagen

BGH v. 10.01.2012: Zur Fristberechnung bei nur lokal geltenden gesetzlichen Feiertagen


Der BGH (Beschluss vom 10.01.2012 - VI ZA 27/11) hat entschieden:
Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.


Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. BAG, BAGE 84, 140; NJW 1989, 1181; DB 1959, 1347; BSG, MDR 1995, 955; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, NJW 2004, 3795; BayVGH München, NJW 1997, 2130; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 13 C 112/10, juris Rn. 1; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 222 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 222 Rn. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1 des bayerischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, aaO; OVG Münster, aaO, Rn. 5).