Das Verkehrslexikon
Verlust des Arbeitslosengeldes und Forderungsübergang
Unfallbedingter Verlust des Arbeitslosengeldes und Forderungsübergang des Anspruchs auf auf Sozialversicherungsträger
Gliederung:
Allgemeines:
Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn
Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
BGH v. 20.03.1984:
Steht ein Erwerbsloser, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, und verliert er dadurch seinen Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung, so entsteht ihm auch dann ein Erwerbsschaden, wenn er aufgrund seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung in gleicher Höhe erwirbt. In diesem Umfang geht der dem Arbeitslosen gegen den Schädiger zustehende Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger über.
BGH v. 08.04.2008:
Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sinne der §§ 117 ff. SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisherigen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entsprechendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über.
BGH v. 25.06.2013:
Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert.
OLG Stuttgart v. 27.11.2013:
Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich um einen übergangsfähigen Erwerbsschaden (Anschluss an BGH, 25. Juni 2013, VI ZR 128/12).
BGH v. 17.10.2017:
Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich um einen übergangsfähigen Erwerbsschaden (Anschluss an BGH, 25. Juni 2013, VI ZR 128/12).
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