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BGH Urteil vom 28.02.1967 - VI ZR 120/65 und VI ZR 146/65 - Anscheinsbeweis beim Abkommen von der Fahrbahn

BGH v. 28.02.1967: Zum Anscheinsbeweis beim Abkommen von der Fahrbahn und zur Kontrollpflicht des Fuhrparkunternehmers


Der BGH (Urteil vom 28.02.1967 - VI ZR 120/65 und VI ZR 146/65) hat entschieden:
  1. Der durch das Abkommen von der Überholfahrbahn begründete Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers kann bereits mit dem Nachweis der ernsthaften Möglichkeit einer Behinderung durch ein ausscherendes Fahrzeug erschüttert werden, die den Unfall hat unvermeidbar machen können.

  2. Der Fahrzeughalter, dessen angestellter - sei er auch verkehrsrechtlich nicht vorbestrafter - Kraftfahrer einen schweren Autobahnunfall verursacht hat, kann den ihm als Geschäftsherrn obliegenden Entlastungsbeweis nur führen, wenn er nachweist, dass er auch im Zeitraum, innerhalb dessen die Unglücksfahrt stattfand, für eine gehörige Überwachung des Kraftfahrers Sorge getragen hat.

Siehe auch Abkommen von der Fahrbahn - Schleuderunfall und Fuhrparküberwachung


Tatbestand:

Am 5. Juli 1960 gegen 18,50 Uhr befuhr der Zweitbeklagte als angestellter Fahrer der Erstbeklagten mit deren Personenkraftwagen (Mercedes 300) die Bundesautobahn bei Hubbelrath-​Hasselbeck in Richtung Ruhrgebiet. Das Wetter war bedeckt und regnerisch. Der Zweitbeklagte wollte in Höhe des Kilometersteins 506,3 einen anderen, hellfarbigen Mercedes-​Personenwagen überholen, der auf der rechten Fahrbahnhälfte fuhr. Er näherte sich diesem Fahrzeug, bremste dann aber plötzlich scharf ab, geriet mit seinem Wagen ins Schleudern und anschließend über den grasbewachsenen Mittelstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn. Hier prallten zwei entgegenkommende Personenwagen gegen den "Mercedes 300", der sich inzwischen um 180 Grad gedreht hatte. Das erste Fahrzeug, ein Volkswagen der Firma Sp, H & Co. in K, wurde von deren Angestellten Otto St gelenkt, dem Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen. Stehlmann und sein Beifahrer J erlagen noch am Unfalltage den erlittenen Verletzungen.

Die Klägerinnen haben die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Als Streithelfer ist ihnen in den Vorinstanzen der Dipl. Ing. Se beigetreten, der verdächtigt worden war, den Unfall als Fahrer des vorgenannten, hellfarbigen Mercedeswagens durch plötzliches Hinüberlenken zur Überholspur ausgelöst zu haben. Se ist in einem Strafverfahren von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden, weil die Identität seines Wagens mit dem vom Zweitbeklagten eingeholten Fahrzeug nicht festgestellt werden konnte.

Die Klägerinnen haben behauptet, der Zweitbeklagte sei infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten. Die durch starken Regen beschränkte Sicht habe nicht einmal die eingeräumte Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/st zugelassen; der Zweitbeklagte sei aber noch erheblich schneller gefahren. Er sei durch den eingeholten, hellen Mercedeswagen nicht tatsächlich, sondern allenfalls in seiner durch schlechte Sicht und hohe Geschwindigkeit irregeführten Vorstellung behindert worden. Davon abgesehen sei das harte, zum Blockieren der Räder führende Bremsen unsachgemäß gewesen. Es habe zu der Schleuderbewegung geführt, die der Zweitbeklagte überdies nicht abzufangen versucht habe.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagten zur Zahlung folgender Beträge an die Erstklägerin zu verurteilen: 6.362,35 DM nebst Zinsen zum Ausgleich des Sachschadens und der Beerdigungskosten, jährlich 200,– DM für die laufende Grabpflege und weitere 14.965,76 DM nebst Zinsen als Ersatz des Unterhaltsschadens der Erstklägerin bis zum 30. Juni 1962. Ferner haben die Klägerinnen um die Feststellung gebeten, dass ihnen die Beklagten auch künftig zum Ersatz des entzogenen Unterhalts verpflichtet seien, soweit die Ansprüche nicht öffentlichen Versicherungsträgern zustehen.

Die Beklagten haben unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 110 km/st sei nach den Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht zu hoch gewesen. Den Unfall habe allein jener helle Mercedeswagen verursacht, der dicht vor dem Zweitbeklagten plötzlich und ohne ersichtlichen Grund auf die Überholfahrbahn gelenkt worden sei. Hierauf habe der Zweitbeklagte nur noch durch sofortiges Bremsen reagieren können. Er habe sich vergeblich bemüht, die dann einsetzende Schleuderbewegung aufzufangen. Insgesamt sei der Unfall somit für die Beklagten unabwendbar gewesen. Im zweiten Rechtszug hat die Erstbeklagte zusätzlich dargelegt, dass sie den Zweitbeklagten sorgsam ausgewählt und gehörig überwacht habe.

Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die bezifferten Klageansprüche im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richten. Die Klage gegen den Zweitbeklagten ist abgewiesen worden. Hiergegen haben die Klägerinnen im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Die Erstbeklagte hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen, soweit der Anspruch auf Erstattung der laufenden Grabpflegekosten für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Das Berufungsgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 18.2.1965 über die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage befunden. Es hat den Anspruch auf Zahlung von 6.162,35 DM (Beerdigungskosten und Sachschaden) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die von der Zweit- und Drittklägerin begehrte Feststellung mit der gleichen Einschränkung getroffen. Im übrigen ist es bei der Abweisung der Klage verblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie die volle Durchsetzung ihrer Ansprüche – ausgenommen die Kosten für Grabpflege – gegen den Zweitbeklagten erstreben.

In einem weiteren Urteil vom 15.7.1965 hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert, soweit sie die Erstbeklagte betrifft. Auch hier sind die Klägerinnen mit dem Verlangen nach Erstattung der laufenden Grabpflegekosten abgewiesen worden. Im übrigen sind die Zahlungsansprüche gegen die Erstbeklagte jedoch nunmehr ohne Beschränkung auf die Höchstsummen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Erstbeklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es zu ihrem Nachteil abgeändert worden ist.


Entscheidungsgründe:

Beide Revisionen konnten keinen Erfolg haben.

I.

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Zweitbeklagten nicht als erwiesen, andererseits den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht als geführt angesehen. Es hat deshalb die Haftung des Fahrers nur nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen vergeblich.

Die Darlegung des Berufungsgerichts, dass der zunächst gegen den Zweitbeklagten sprechende Anscheinsbeweis erschüttert sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Zweitbeklagte im entscheidenden Augenblick des bevorstehenden Überholvorgangs durch das Ausscheren des hellen Mercedeswagens in seiner Weiterfahrt behindert und gefährdet worden ist. Er hat nur nicht zu klären vermocht, ob diese Behinderung tatsächlich auf kürzeste Entfernung, etwa 2 bis 5 m vor dem Wagen der Beklagten erfolgt ist. Die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Hergangs, bei dem der Zweitbeklagte das Schleudern seines Fahrzeugs bis hinüber auf die Gegenfahrbahn nicht zu vertreten hätte, ist jedoch ausdrücklich bejaht worden. Das genügt entgegen der Meinung der Revision, um den Anscheinsbeweis auszuräumen. Denn wenn in solchen Fällen das Abdrängen von der Fahrbahn bis zu der Gewissheit bewiesen werden müsste, dass dem Überholenden schlechterdings kein Ausweg als das gewollte oder durch eine Vollbremsung bewirkte Befahren des Mittelstreifens verblieb, würde die volle Aufklärung des objektiven Hergangs vom Beklagten verlangt. Derartige Anforderungen an die Ausräumung des Anscheinsbeweises hat der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 19. November 1957 (VI ZR 122/57 = LM ZPO § 256 Nr. 45 = NJW 58, 343 = VersR 58, 91, 93) nicht gestellt. Der dortige Fall unterschied sich von dem vorliegenden dadurch, dass völlig offen geblieben war, ob irgend ein drittes Fahrzeug zur Auslösung des Unfalls beigetragen hatte. Der Kläger wollte durch ein physikalisches Gutachten dartun, dass ein solches Hindernis vorhanden gewesen sein müsse. Er hatte damit auch in der Revisionsinstanz keinen Erfolg. In diesem Sinne ist gesagt worden, es sei nicht erwiesen, dass der Unglückswagen "überhaupt" auf den Grünstreifen abgedrängt worden sei. Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass der für eine unachtsame Fahrweise sprechende Anscheinsbeweis nur durch die Feststellung der objektiven Zwangsläufigkeit des Abkommens von der Fahrbahn ausgeräumt werden könnte. Der erkennende Senat hat auch in der angezogenen Entscheidung ausdrücklich daran festgehalten, dass der Nachweis von Tatsachen genügt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergibt. Diese Tatsache ist vorliegend die festgestellte Behinderung und Gefährdung des Zweitbeklagten durch den hellen Mercedeswagen. Denn es kommt durchaus in Betracht, dass sie bis zur Ausweglosigkeit für den Zweitbeklagten gegangen sein kann. Danach obliegt den Klägerinnen – soweit sie ihre Ansprüche auf §§ 823 ff BGB stützen – der volle Beweis für das Verschulden des Zweitbeklagten.

Dieser Nachweis ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht erbracht worden. Die hiergegen gerichteten Rügen greifen ebenfalls nicht durch.

Der Revision ist darin beizutreten, dass ständiges Linksfahren auf der Autobahn, wie es dem Zweitbeklagten vorgeworfen wird, verkehrswidrig sein kann. In einem Zusammenhang mit dem Unfall würde es jedoch allenfalls stehen, soweit der Zweitbeklagte nicht in die etwa 300 m lange Lücke hinter dem hellen Mercedeswagen nach rechts eingeschwenkt ist. Die Revision meint abweichend vom Berufungsgericht, dass sich die Fahrer der beiden Wagen dann viel länger und besser hätten beobachten können. Das trifft für den Zweitbeklagten jedoch schwerlich zu. Für ihn war es günstiger, nach dem Überholen des zuerst eingeholten Wagens (Fahrer A) auf der linken Fahrbahn zu bleiben, weil er diese dann insgesamt besser auf etwas ausscherende Fahrzeuge – mit Einschluss des vor ihm liegenden "Mercedes" – im Auge behalten konnte. Für den Fahrer des hellen Mercedeswagens wäre freilich der Wagen der Beklagten im Innenspiegel sichtbar gewesen, wenn er in die Lücke eingeschwenkt wäre. Es leuchtet aber nicht ein, dass sich hierdurch die Unfallgefahr verringert hätte. Denn wenn der Fahrer des hellen "Mercedes" – wie feststeht – seinerseits zur Überholfahrbahn hinüberwechseln wollte, musste er sich davon weit eher durch ein nachfolgendes schnelleres Fahrzeug abhalten lassen, das sich bereits auf der linken Fahrbahn befand und im Außenspiegel sichtbar war, als durch einen im Innenspiegel sichtbaren Hintermann, dessen Überholabsicht weniger augenfällig gewesen wäre. Es kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht das Linksfahren des Zweitbeklagten als jedenfalls nicht unfallursächlich gewürdigt hat.

Eine höhere Geschwindigkeit des Zweitbeklagten als 110 bis 120 km/st hat der Tatrichter nicht festzustellen vermocht. Die Revision rügt zu Unrecht, dass dann das scharfe Bremsen und der anschließende Schleudervorgang nicht zu erklären seien. Insoweit hängt alles von dem Abstand zu dem hellen Mercedeswagen im kritischen Augenblick der Behinderung ab. Er hat sich auch nicht annähernd genau ermitteln lassen und kann sehr wohl so gering gewesen sein, dass die von der Revision hervorgehobenen Folgen selbst bei nur 110 km/st zwangsläufig auftreten mussten. Ebenso konnte bei dieser Geschwindigkeit das plötzliche Schleudern auf Augenzeugen durchaus den Eindruck machen, der "Mercedes 300" sei "wie eine Rakete über den Grünstreifen geschossen".

Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerinnen, es habe zur Unfallzeit in Strömen geregnet, nicht bestätigt gefunden und mangels einer ungewöhnlichen Sichtbehinderung keinen Anlass gesehen, die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten als verkehrswidrig zu beanstanden. Der Hinweis der Revision, andere Fahrzeuge seien langsamer und teilweise mit Licht gefahren, kann diese Beurteilung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Die möglicherweise angebrachte Vorsicht der Lenker schwächerer Wagen, sich merklich unterhalb der für sie erreichbaren Höchstgeschwindigkeit zu halten, ergab noch keinen allgemeinen, auch auf das schwere Fahrzeug der Beklagten anwendbaren Maßstab. Eine ungewöhnliche Glätte der Fahrbahn ist nicht festgestellt.

Das gewiss sehr scharfe und zum Schleudern führende Bremsen ist dem Zweitbeklagten deshalb nicht als unnötig stark angelastet worden, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der helle Mercedeswagen plötzlich und auf kürzeste Entfernung vor dem Wagen der Beklagten nach links ausgebogen ist. In diesem Falle wäre eine Vollbremsung wahrscheinlich die einzig mögliche, jedenfalls aber keine vorwerfbare Reaktion gewesen. Deshalb konnte es nicht darauf ankommen, ob sie zum Blockieren der Räder geführt hat; das Berufungsgericht brauchte diese Frage entgegen der Meinung der Revision nicht durch Sachverständige klären zu lassen.

Insgesamt ergeben sich somit keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass sich ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten nicht feststellen lasse.


II.

Die Revision der Erstbeklagten rügt als verkannt, dass sich der Zweitbeklagte verkehrsgerecht verhalten habe. Sie meint, an den Fahrer seien fehlsam die besonders hohen Anforderungen nach § 7 Abs. 2 StVG gestellt worden, und versucht darzulegen, dass der Zweitbeklagte die von einem durchschnittlichen Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt gewahrt habe.

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, stellt die Revision Zeit-​Weg-​Berechnungen auf einer Grundlage an, die in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze findet. Sie geht davon aus, dass die Entfernung zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem hellen Mercedeswagen im Augenblick des Ausscherens 5 m betragen habe, und führt zusätzlich aus, dass es auf einige Meter mehr oder weniger nicht ankomme, weil sich selbst bei der Annahme eines Abstandes von 8 m immer noch ergebe, dass die Vermeidung des Unfalls für den Zweitbeklagten technisch unmöglich gewesen sei. Auf diese Berechnungen und Erwägungen ist nicht einzugehen. Ihnen steht die Feststellung des Berufungsurteils entgegen, die Möglichkeit sei nicht ausgeräumt, dass der Zweitbeklagte trotz eines noch zur Verfügung stehenden Raumes unnötig stark gebremst, einen zur Weiterfahrt noch ausreichenden Raum ungenutzt und es unterlassen hat, den anderen Mercedesfahrer durch ein nachhaltiges Warnsignal (Hupsignal) auf die Normalspur zu verweisen. Diese Darlegungen – wie auch andere Stellen des Urteils – besagen eindeutig, der kritische Abstand habe sich nicht hinreichend sicher ermitteln lassen und es könne deshalb zu Lasten der beweispflichtigen Erstbeklagten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass er hinreichend groß gewesen ist, um dem Zweitbeklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit die aufgezählten Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu belassen. Die Revision verkehrt diese Ausführungen, in denen gerade die Unbestimmbarkeit des zur Verfügung stehenden Raumes dargelegt wird, in ihr Gegenteil, indem sie einen Abstand von fünf bis allenfalls acht Metern als gesicherte Größe behandelt, um dann zu bemängeln, dass der Zweitbeklagte die vom Berufungsgericht aufgezeigten Auswegmöglichkeiten aus physikalischen Gründen nicht gehabt haben könne. Dieser Angriff erledigt sich durch das Fehlen seiner Voraussetzungen; es braucht insbesondere nicht erörtert zu werden, ob die angestellten Berechnungen zutreffen oder durch Sachverständige zu erhärten gewesen wären.

Da die Feststellungen ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen haben, dass die durch das Ausscheren des hellen Mercedeswagens geschaffene Lage bei gehöriger Aufmerksamkeit zu meistern war, kann desgleichen keine Rede davon sein, dass die Erstbeklagte ein nicht schuldhaftes Verhalten ihres Fahrers nachgewiesen habe. Ihre Haftung für den Zweitbeklagten nach § 831 BGB entfällt daher auch nicht unter diesem Gesichtspunkt.

Den Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil es dafür nicht ausreiche, dass der vom Zweitbeklagten hauptsächlich gefahrene – inzwischen verstorbene – Firmenchef keine Beanstandungen geäußert habe. Die Revision rügt als unbeachtete Indiztatsache, dass der Zweitbeklagte nach dem unbestrittenen Vortrag nicht vorbestraft sei, insbesondere nicht auf verkehrsrechtlichem Gebiet. Es spricht jedoch nichts dafür, dass das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hätte; es brauchte ihn ausdrücklich umso weniger zu behandeln, als sich die Überwachung auch im Hinblick auf einen unbestraften Kraftfahrer als ganz unzulänglich herausgestellt hatte. Aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, die für den Zeitpunkt der Unglücksfahrt zu fordernde Sorgfaltspflicht könne nicht als gewahrt angesehen werden, schließt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine spezielle Überwachung gerade der Unglücksfahrt für notwendig gehalten. Der Hinweis besagt nicht mehr, als dass die Überwachung – rechtlich zutreffend – besonders für den Zeitraum überprüft worden ist, innerhalb dessen die Unglücksfahrt stattgefunden hat. Die von der Revision schließlich als unerörtert gerügte Frage, ob sich der Unfall auch bei gehöriger Überwachung des Zweitbeklagten ereignet hätte, hat das Berufungsgericht im Zusammenhang seiner Darlegungen beantwortet. Es hat ausgeführt, es sei nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen, dass dem Firmenchef eine riskante Fahrweise des Zweitbeklagten erwünscht oder doch nicht zuwider gewesen sei. Da es nicht unmöglich erscheint, dass zum Unfall auch ein waghalsiges Verhalten des Zweitbeklagten beigetragen hat, hat das Berufungsgericht damit als unbewiesen angesehen, dass ein pflichtgemäßes Anhalten zu besonnener Fahrweise an dem tragischen Ausgang nichts zu ändern vermocht hätte.


III.

Die Revisionen der Klägerinnen und der Erstbeklagten sind hiernach unbegründet. Sie mussten mit der Kostenfolge nach §§ 97, 92 ZPO zurückgewiesen werden.