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Die normative Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet jedoch strikte Bindungswirkung nur, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hierauf weist letztlich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Vorbem. 3 Anlage 4 FeV mit ihrem Satz 1 hin, nach dem die nachstehend vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten. Ausnahmen von dieser Regel sind nach der Intention der Anlage 4 FeV dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Soweit nach Vorbemerkung Nr. 3 S. 2 der Anlage 4 FeV hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen in Betracht kommen, versteht der Senat diese Regelung wohl weitergehend als das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft, aber nicht etwa einengend; vielmehr verbleibt es dem jeweiligen Drogenkonsumenten, die normative Regelvermutung zu entkräften (so auch VGH Mannheim, B. v. 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 20034, 25 ff.; VGH Mannheim, B. v. 24. Mai 2002 -10 S 835/02 -, NZV 2002, 475 ff; OVG Lüneburg, B. v. 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Bremen, B. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, NordÖR 2003, 371 ff.; OVG Hamburg, B. v. 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, NordÖR 2003, 123; OVG Koblenz, B. v. 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183)."
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