Das Verkehrslexikon
Ersatzanspruch auf den Vollkaskoanteil an den unfallbedingten Mietwagenkosten
Ersatzanspruch auf den Vollkaskoanteil an den unfallbedingten Mietwagenkosten
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen zudem in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen, selbst wenn für das unfallbeschädigte Fahrzeug kein derartiger Versicherungsschutz bestand.
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
Der Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
OLG Celle v. 15.02.2001:
Die Kosten der Vollkaskoversicherung eines Mietwagens sind erstattungsfähig, wenn das geschädigte Fahrzeug ebenfalls Vollkasko versichert war. In dem Fall, in dem für das verunfallte Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestanden hat, steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Vollkaskoversicherung des Mietwagens zu, wenn sein wirtschaftliches Risiko durch die Nutzung des Mietwagens größer ist als bei der Nutzung des eigenen Fahrzeuges.
BGH v. 15.02.2005 und v. 25.10.2005:
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
OLG Nürnberg v. 18.07.2012:
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen zudem in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen, selbst wenn für das unfallbeschädigte Fahrzeug kein derartiger Versicherungsschutz bestand.
OLG Köln v. 26.02.2013:
Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind auch dann regelmäßig erstattungsfähig, wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war.
AG Bremen v. 28.03.2013:
Die Zusatzkosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs mit Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung sind erstattungsfähig, wenn auch das beschädigte Fahrzeug über eine entsprechende Versicherung verfügte. Diesbezüglich trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast.
AG Bremen v. 25.07.2013:
Zusatzkosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn auch das beschädigte Fahrzeug über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügte.
AG Berlin-Mitte v. 26.01.2015:
Der Geschädigte darf für das Mietfahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abschließen.
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