Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).
Eine gegen eine solche Verurteilung erhobene "Rechtsbeschwerde" ist demgemäß nach § 300 StPO regelmäßig als Berufung umzudeuten und die Entscheidung über das strafprozessuale Rechtsmittel gegebenenfalls an das hierfür zuständige Gericht abzugeben. Wird die "Rechtsbeschwerde" in einem solchen Fall ausschließlich damit begründet, dass einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen stehe, kommt ausnahmsweise eine Umdeutung des Rechtsmittels als (Sprung-) Revision in Betracht.