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Gerichtlicher Hinweis - Übergang vom Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

Übergang vom Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren - richterlicher Hinweis


Hat das Amtsgericht den Betroffenen darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat als Straftat gewürdigt werden könne, so kann er seinen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen.



Gliederung:


-   Allgemeines
-   Anrechnung von Zahlungen auf die Geldbuße
-   Rechtsmittel nach Überleitung



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Allgemeiner Überblick über den Ablauf eines Bußgeldverfahrens

Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren




BGH v. 08.07.1980:
Hat das Amtsgericht den Betroffenen darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat als Straftat gewürdigt werden könne, so kann er seinen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen.

OLG Bamberg v. 24.06.2013:
Mit dem gerichtlichen Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG, dass auch eine Verurteilung "auf Grund eines Strafgesetzes" in Betracht komme, wird das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich in das Strafverfahren übergeleitet; zugleich erhält der (bislang) "Betroffene" gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten".

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Anrechnung von Zahlungen auf die Geldbuße:


Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

OLG Stuttgart v. 22.07.2015:
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Anrechnungsentscheidung im Strafverfahren hinsichtlich Zahlungen auf den aufgehobenen Bußgeldbescheid gem. § 86 Abs. 2 OWiG. - Zahlungen auf den Bußgeldbescheid sind bis zu dessen rechtskräftiger Aufhebung im Strafverfahren anzurechnen.

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Rechtsmittel nach Überleitung:


Rechtsmittel nach Verurteilung im übergeleiteten Strafverfahren

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