Das Verkehrslexikon

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Postlaufzeiten - Vertrauen und Wiedereinsetzung

Vertrauen in Postlaufzeiten




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Fristenkontrolle und Fristennotierung in der Anwaltskanzlei




BVerfG v. 04.05.1977:
Der vom Bundesverfassungsgericht zu GG Art 19 Abs 4 und GG Art 103 Abs 1 entwickelte Grundsatz, dass im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen, gilt sowohl für Fälle des ersten Zugangs zum Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz (Ergänzung BVerfG, 1975-12-16, 2 BvR 854/75, BVerfGE 41, 23). Dies gilt auch dann, wenn die Fristversäumnis auf Verzögerungen bei der Entgegennahme durch das Gericht beruht, die der Bürger nicht zu vertreten hat.

BVerfG v. 04.12.1979:
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um den ersten Zugang zum Gericht oder um den Zugang zu einer weiteren, von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz handelt. Dieser Grundsatz lässt sich auch nicht auf Verfahren beschränken, an deren Beginn ein Akt der öffentlichen Gewalt stehe; er muss vielmehr in jedem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, so auch im Zivilprozess, beachtet werden.

BGH v. 13.05.2004:
Eine Partei darf (auch) nach Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

BGH v. 18.07.2007:
Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW RR 2004, 1217 f.).


OLG Oldenburg v. 13.04.2011:
Die Ungewissheit über die tatsächlich benötigte Postlaufzeit, die auch auf dem frühen Dienstschluss eines Gerichtes an einem Freitag bereits um 12.00 Uhr beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Absenders einer Rechtsmittelschrift. Ist diese als "Einschreiben" aufgegeben worden und beruht ihr verspäteter Zugang darauf, dass das Postunternehmen am letzten Tage der Frist wegen des frühen Dienstschlusses keine den Eingang bestätigende Unterschrift mehr erlangen konnte, so hat der Absender diese Verzögerung nicht verschuldet. Ein Verschulden liegt auch nicht darin, dass er nicht die Versendungsform "Einwurf-Einschreiben" gewählt hatte.

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