Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Die sog. „Kleine Benzinklausel“

Die sog. „Kleine Benzinklausel“




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines





Einleitung:


Hat ein Versicherungsnehmer in der Privathaftpflichtversicherung ein fremdes Kraftfahrzeug falsch betankt, besteht kein Versicherungsschutz für einen dadurch eingetretenen Motorschaden. Es greift der Haftungsausschluss der sog. Benzinklausel.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen

Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel

Tanken - grobe Fahrlässigkeit durch Betanken des Dienstfahrzeugs mit falschem Kraftstoff

- nach oben -







Allgemeines:


BGH v. 25.06.2003:
Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.

OLG Celle v. 03.03.2005:
Der in der sog. "Kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung enthaltene Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten PKW sitzendes 14jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des PKW gestartet wird.

OLG Karlsruhe v. 28.04.2005:
Der Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht. Daran fehlt es, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben des PKW das Fahrzeug in Brand gerät, weil sich das Risiko realisiert, dass dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.

BGH v. 13.12.2006:
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist(Rn.9). Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.

LG Köln v. 19.04.2007:
Der Deckungsausschluss der sog. Benzinklausel setzt danach allein voraus, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, ob sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zum Schaden geführt hat.

AG München v. 28.10.2011:
Der in der sog. "Kleinen Benzinklausel" in der Privat-Haftpflichtversicherung enthaltene Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs greift ein, wenn ein berechtigter Fahrer zur Vorbereitung der Fahrt den Sitz verstellt und dadurch einen im Fahrzeug befindlichen fremden Gegenstand beschädigt.

KG Berlin v. 02.12.2011:
Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen (vergleiche BGH, 25. Juni 2003, IV ZR 322/02, VersR 2003, 1031 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 12 - zu AKB). Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß - wenn auch fehlerhaft - bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Dem steht nicht entgegen, dass sich nicht das Unfallrisiko oder die Gefährlichkeit des Treibstoffs verwirklicht hat, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, das sich auch sonst bei der fehlerhaften Bedienung von Sachen verwirklichen kann.

LG München v. 20.12.2012:
Enthält die angegriffene Klausel eine primäre Risikobeschränkung, indem die Haftpflicht für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden, aus dem Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung herausgenommen werden, ist diese Klausel nicht wegen Intransparenz aufgrund der Verwendung des Begriffs "Gebrauch" unwirksam. Die Verwendung des allgemeinen Begriffs "Gebrauch" führt weder zu einer nicht mehr hinzunehmenden Unverständlichkeit noch zu einer mangelnden Bestimmtheit der Regelung. Es ist vielmehr gerade zulässig, dass zur Abgrenzung zwischen der Kfz.-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung allgemeine Begriffe verwendet werden, da diese Allgemeinbegriffe für die ganz überwiegende Zahl der typischen Fälle ohne Weiteres eine klare Regelung enthalten und für einzelne problematische Fallgestaltungen aufgrund einer Auslegung eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit entfalten.



OLG München v. 04.07.2013:
Die sogenannte Kleine Benzinklausel in AGB von Privathaftpflichtversicherungsverträgen zum Ausschluss von Risiken aus dem Gebrauch von Fahrzeugen ist nicht wegen Intransparenz unwirksam.

LG Dortmund v. 07.07.2016:
Hat ein Versicherungsnehmer in der Privathaftpflichtversicherung ein fremdes Kraftfahrzeug falsch betankt, besteht kein Versicherungsschutz für einen dadurch eingetretenen Motorschaden. Es greift der Haftungsausschluss der sog. Benzinklausel.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum