Das Verkehrslexikon
Repräsentantenstellung Versicherungsrecht
Repräsentantenstellung in der Kfz-Versicherung
Gliederung:
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Einleitung
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Allgemeines
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Einleitung:
Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen.
Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Rahmen der übertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten geht. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrages übertragen hat.
Aus dem tragenden Grund dafür, dass der Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der Versicherungsnehmer muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Überträgt er dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.
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Allgemeines:
BGH v. 21.04.1993:
m Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen.
BGH v. 10.07.1996:
Verletzt der Repräsentant eines kaskoversicherten Versicherungsnehmers die Aufklärungsobliegenheit nach AKB § 7 Nr 1 Abs 2 S 3, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, hat der Versicherungsnehmer für dieses Verhalten wie für eigenes einzustehen.
OLG Koblenz v. 04.02.2005:
Für eine Repräsentanteneigenschaft und Übernahme einer Risikoverwaltung reicht es nicht aus, dass in dem Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung und in der Schadensanzeige die Tochter des Versicherungsnehmers als Halterin des Fahrzeuges angegeben, das Fahrzeug überwiegend, allerdings nicht ausschließlich von ihr gefahren wird. Aus der bloßen Überlassung der Obhut über das Fahrzeug lässt sich kein Anscheinsbeweis für eine Übernahme der Risikoverwaltung begründen (Senat, 20. November 1998, 10 U 1428/97, NJW-RR 1999, 526 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbstständigen Handelsvertreter Senat, 22. Dezember 2000, 10 U 508/00, NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLG-Report 2001, 353).
BGH v. 14.03.2007:
Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.
OLG Karlsruhe v. 18.01.2013:
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Die Repräsentantenstellung des Kraftfahrzeugführers setzt voraus, dass ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs zu sorgen hat.
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