Liegt eine behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen.
|