Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Brandenburg Urteil vom 12.04.2006 - 4 U 179/05 - Eine strafrechtliche Verurteilung bewirkt weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte

OLG Brandenburg v. 12.04.2006: Keine Beweislastumkehr im Zivilprozess durch das Ergebnis des Strafverfahrens




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 12.04.2006 - 4 U 179/05) hat - gleichermaßen auch mit Urt. v. 19.04.2006 - 4 U 157/05 - entschieden:

   Liegt eine behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen.

Siehe auch
Beweiswürdigung
und
Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Dem Kläger obliegt als Geschädigtem die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Geschädigte hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus den sich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02).

An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen zudem keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH NJW 2000, 3286, 3287; NJW-RR 2002, 1433, 1435; NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH NJW 2002, 825, 826). Es entspricht st. höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung - auch des Senats - dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr näher darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW-RR 2002, 1280; NJW 1990, 3151).


...

Der Beklagte hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren - unabhängig von der Frage, welchen konkreten Wortlaut und Inhalt seine geständige Einlassung hatte - zu erkennen gegeben, dass die ihm im einzelnen bekannten strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Das Geständnis des hiesigen Beklagten im Strafverfahren stellt nicht nur - auf der Beweisebene - ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar, das gegebenenfalls eine so große Überzeugungskraft entfaltet, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreicht; es führt vielmehr im vorliegenden Fall dazu, dass zunächst der Beklagte im Sinne einer sekundären Behauptungslast gehalten ist, die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsachen darzulegen. Er allein verfügt - im Gegensatz zum Kläger - über diejenigen Kenntnisse und Informationen zum Gang der strafrechtlichen Hauptverhandlung und den Einzelheiten des Zustandekommens seiner geständigen Einlassung, die es ihm ermöglichen, schlüssig darzutun, dass und in welchen Punkten sein Geständnis objektiv nicht der Wahrheit entsprochen hat. ...



... hierfür spricht auch die Erklärung des Beklagten selbst, es habe sich um ein "taktisches" Geständnis gehandelt: Der von ihm geschilderte Geschehensablauf, der letztlich zum Abschluss eines "deals" ... geführt hat, setzt regelmäßig voraus, dass nicht nur das Gericht aufgrund des Ergebnisses der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme von einer Verurteilung des betroffenen Angeklagten ausgeht, sondern auch letzterer ernsthaft mit einer Verurteilung rechnet - mag er sich subjektiv auch weiterhin für unschuldig halten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der im Strafverfahren geständigen beklagten Partei im Zivilrechtsstreit mit dem Geschädigten aufzuerlegen, konkrete Umstände darzutun, die an der (objektiven) Wahrheit seiner in Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren stehenden geständigen Einlassung zweifeln lassen. ..."

- nach oben -

hr>
? include "../Dateiabschluss.inc.php" ?>