Es geht hier nicht um einen Verkehrsrechtsexperten, sondern um den Anwalt, der - meistens im Auftrag eines anderen Anwalts und in der Regel ohne persönlichen Kontakt zum Mandanten - dessen Interessen und Vertretung vor einem vom Wohnort des Mandanten entfernten Gericht wahrnimmt.
BGH v. 24.03.1988:
Die Pflicht des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts zu sachgemäßer Prozessführung ändert sich nicht dadurch, dass ein Verkehrsanwalt in die Korrespondenz zwischen ihm und dem Mandanten eingeschaltet ist, Fristen überwacht und die Schriftsätze an das Prozessgericht entwirft.