Das Verkehrslexikon

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Verkehrsanwaltsgebühr - Korrespondenzanwaltsgebühr

Verkehrsanwaltsgebühr - Korrespondenzanwaltsgebühr (Nr. 3400 RVG-VV)




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Der Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €, für die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten.


Zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten in Rechtsmittelinstanzen hat der BGH (Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12) ausgeführt:

   "Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen ist.

aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04, NJW-RR 2006, 1563 Rn. 6 f.; vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f.).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der allgemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371; OLG Nürnberg, AGS 2010, 622, 623; OLG Köln, JurBüro 2010, 37, 38; OLG Nürnberg, MDR 2005, 298; OLG Hamm, AnwBl 2003, 185; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 304; OLG Dresden, MDR 1998, 1372; OLG München, MDR 1992, 524, 525; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 29 f.; Mock/N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3401-3402 Rn. 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 unter "Verkehrsanwalt").

Diese Ansicht trifft zu. Der Verkehrsanwalt hat nach VV RVG 3400 einen beschränkten Pflichtenkreis; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbundene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04, aaO Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, aaO, 302; Mock/N. Schneider, aaO Rn. 98). Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens ist in der Regel nicht erforderlich, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auf Rechtsfehler und anhand des aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf erhobene Verfahrensrügen hin überprüft wird (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371, 372; OLG Hamm, AnwBl 2003, 185; OLG Dresden, MDR 1998, 1372; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Mock/N. Schneider, aaO Rn. 103). Dementsprechend kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beiordnung eines Verkehrsanwalts auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebasis im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZA 32/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662; Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, JurBüro 1982, 1335)."

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Allgemeines:


Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Verkehrsanwalt - Korrespondenzanwalt

BGH v. 10.07.2012:
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.


OLG Hamburg v. 02.07.2013:
Für die Weiterleitung eines Schreibens, welches den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei über die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde informiert, verbunden mit der Bitte, noch keinen eigenen BGH-Anwalt zu bestellen, die Besprechung dieser Bitte mit der Partei und die Erteilung der Zustimmung sowie die spätere Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, steht dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keine Verkehrsanwaltsgebühr zu. Es handelt sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG.

BGH v. 13.11.2014:
Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.

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