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Zum Wahlrecht des Geschädigten zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung - fiktive Schadensberechnung
Zum Wahlrecht des Geschädigten zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung
Gliederung:
Einleitung:
Das Gesetz räumt dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit über seinen Schadensersatzanspruch und dessen Geltendmachung ein. Deshalb kann sich der Geschädigte aussuchen, ob er (abstrakt bzw. fiktiv) den für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag auf der Grundlage eines Kostenanschlags oder Sachverständigengutachtens oder (konkret) auf der Grundlage eines Nachweises über die aufgewendeten notwendigen Kosten (z. B. durch eine Reparaturrechnung) verlangt.
Probleme entstehen hierbei, wenn sich der Geschädigte in einem bestimmten Stadium der Schadensregulierung für eine bestimmte Abrechnungsmethode entschieden hat, sich sodann aber später umentscheiden und von der zunächst abstrakten zur konkreten Abrechnung übergehen will.
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Allgemeines:
Im Hinblick auf die Erstattung der Umsatzsteuer ist jederzeit der Übergang von der fiktiven zu konkreten Abrechnung möglich.
OLG Celle v. 17.03.1994:
Unabhängig davon, dass der Geschädigte bei der Ausübung seines Wahlrechts insoweit eingeschränkt ist, als dass er grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen hat, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert, ist das Wahlrecht dann verbraucht, wenn er es bindend ausgeübt hat.
OLG Celle v. 28.03.2006:
Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, vgl. Senat, OLGR 1994, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer „fiktiven“ Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen.
BGH v. 30.05.2006:
Der Geschädigte muss sich an der Wahl der fiktiven Schadensabrechnung festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
BGH v. 17.10.2006:
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
BGH v. 18.10.2011:
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.).
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Sonstiges:
Abstrakte bzw. fiktive Schadensabrechnung
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