Das Verkehrslexikon

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Zustellung und Ersatzzustellung in Zivilsachen

Zustellung und Ersatzzustellung in Zivilsachen





Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Zustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

Ersatzzustellung

BVerfG v. 07.08.2007:
Für die Zeit vorübergehender Abwesenheit müssen im Regelfall keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden. Anders verhält es sich, wenn der Betroffene erwarten musste, dass während seiner Abwesenheit Schriftstücke eingehen werden. Trifft er eine entsprechende Vorsorge nicht, so kann er sich nach einer hierauf beruhenden Frist- oder Terminsversäumung nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden.




BGH v. 06.04.2011:
Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen. Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger.

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