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Zahnbehandlungskosten als Unfallfolge

Zahnbehandlungskosten als Unfallfolge




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Vermehrte Bedürfnisse

OLG Celle v. 15.04.2009:
Der Unfallgeschädigte muss die unfallbedingte Notwendigkeit zahnprothetischer Behandlungskosten darlegen und beweisen. Dies misslingt, wenn bei der Erstuntersuchung keinerlei Hinweis auf eine unfallbedingte Mitbeteiligung des Zahnsystems festgestellt wurde, aber andererseits bereits vor dem Unfallereignis ein stark vorgeschädigtes Lückengebiss vorhanden war, das als „weitgehend desolate Restbezahnung“ zu qualifizieren war.

LG Wiesbaden v. 27.05.2014:
Soweit die Erneuerung einer Zahnprothese 13 Jahre nach dem Unfall als vermehrtes Bedürfnis aufgefasst wird, mag dies zutreffen, wenn die Prothese wegen Verschleißes der Erneuerung bedarf. Wird jedoch die vom Geschädigten geltend gemachte Behandlung nicht aufgrund eines allgemeinen Verschleißes, sondern infolge weiteren heilbehandlerischen Bedarfs aufgrund der Zahnwurzelentzündung notwendig, kommt ein Ersatz nicht in Betracht. Dieser Heilbehandlungsbedarf wäre auch einem nicht geschädigten, gesunden Menschen erwachsen, dessen Zahnwurzel sich entzündet.




OLG Frankfurt am Main v. 12.05.2016:
Zur Frage, ob die Kosten eins Zahnimplantats nach einer Frontzahn-Verletzung als unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse zu ersetzten sind, wenn der Zahn zwischenzeitlich als Stiftzahn versorgt worden war und später entzündungsbedingt entfernt werden musste.

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