1. | Befinden sich konkrete und detaillierte Beschreibungen des äußeren Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige auch bei fehlender Erinnerung des Zeugen weiterhin zulässig (Fortführung von AG Dortmund, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 729 OWi - 252 Js 1513/18 - 250/18, BeckRS 2018, 27559 = SVR 2019, 33). |
2. | Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon (Smartphone“) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben. |
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h, 120,00 € und ein Punkt, Tat vom 02.11.2016, rechtskräftig seit 05.07.2017. |
„Der Beamte befand sich an der Unfallstelle hinter dem Abschleppdienst mit klarer Sicht auf den mittleren und rechten Fahrstreifen. Es hatte sich ein leichter Stau gebildet, so dass die Fahrzeuge die Unfallstelle mit geringer Geschwindigkeit passierten. Der BER befuhr den mittleren Fahrstreifen. Es konnte deutlich ein Mobiltelefon in der rechten Hand erkannt werden. Dieses wurde horizontal über dem Lenkrad in Richtung des verunfallten Fahrzeuges gehalten. Personenbeschreibung: Männlich, ca. 35-35 Jahre, Oberlippenbart“ |