OLG Hamburg v. 19.02.2018:
Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters, der sich grundsätzlich die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit auch bezüglich des Geständnisses eines Angeklagten zutrauen kann. Allerdings ist auch bei geständiger Einlassung eines Angeklagten zu untersuchen, ob sie stimmig ist und die getroffenen Feststellungen trägt. Wenn bzw. soweit ein Geständnis alleinige Grundlage der Überzeugungsbildung ist, genügt dieses dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses zu begründen. In der Regel muss ein Urteil ersehen lassen, aus welchen nachvollziehbaren Erwägungen und auf Grund welcher Indizien es einer geständigen Einlassung gefolgt ist. Nur bei einfacher Sach- und Rechtslage ist unschädlich, wenn eine solche Auseinandersetzung unterbleibt.