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Einleitung
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Allgemeines
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Sonstige Messmethoden und - geräte
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Einleitung:
Das Messgerät Proof Speed ist ein digitaler Tachometer, mit dem Polizeifahrzeuge zur Ermittlung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren oder Vorausfahren - meist in einem Police-Pilot-Verfahren ausgerüstet sind.
Messverfahren, bei denen das Gerät Proof Speed eingesetzt sind, gehören zu den sog. standardisierten Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung.
Der Tatrichter kann sich darauf beschränken, im Urteil das angewandte Messverfahren und die festgestellte Geschwindigkeit - vermindert um einen Toleranzabzug voin 5% - mitzuteilen, solange vom Betroffenen keine konkreten Messfehler geltend gemacht werden. Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind dann nicht erforderlich.
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Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit
Radarmessverfahren allgemein
Messmethoden
Messgeräte
Radarmessverfahren allgemein
Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch
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Allgemeines:
BayObLG v. 20.05.1998:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10% in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Messgerät (hier vom Fabrikat Proof Electronic) und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht (nennenswert) verkürzt hat.
BayObLG v. 29.06.1998:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed Messgerätes handelt es sich um ein sog standardisiertes Messverfahren. Es genügt deshalb in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.
OLG Köln v. 30.07.1999:
Die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug auf der Grundlage des Police-Pilot-Systems ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dabei genügt es in der Regel, wenn in den Urteilsgründen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Angaben zur Nachfahrstrecke, zu Einzelheiten des Messvorgangs oder den ermittelten Messergebnissen, zu Zeit und Weg bzw dem Fahrzeugabstand während des Messvorgangs sind nicht erforderlich.
OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen in der Praxis verwendeten Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, muss der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewendeten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Da es aber mehrere Videonachfahrsysteme gibt, ist die Bezeichnung des bei der Messung verwendeten Verfahrens erforderlich.
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Sonstige Messmethoden und - geräte:
Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen
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