Das Verkehrslexikon

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Abtretung von Rechtsanwaltsgebührenansprüchen

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Allgemeines:


BGH v. 24.04.2008:
Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

BGH v. 04.12.2008:
Im Hinblick auf die durch § 49b Abs. 4 S. 2. BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 verbotene Abtretung von Gebührenansprüchen eines Anwalts an einen Nichtanwalt kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm verlassen und mit befreiender Wirkung die Gebühren für eine Unfallregulierungstätigkeit an den Rechtsanwalt zahlen. Der Rechtsschutzversicherer kann diesen Einwand wirksam gegenüber dem Zessionar erheben.

OLG Nürnberg v. 25.03.2015:
Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

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