Das Verkehrslexikon

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Rechtswirkungen eines mit dem Sozialversicherungsträger geschlossenen Abfindungsvergleichs

Rechtswirkungen eines mit dem Sozialversicherungsträger geschlossenen Abfindungsvergleichs




Siehe auch
Abfindungsvergleich
und
Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall



Schließt ein Haftpflichtversicherer mit einem Geschädigten einen Abfindungsvergleich ab, von dem auch Ansprüche erfaßt werden, die auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) übergegangen sind, so ist der Abfindungsvergleich im Verhältnis zum SVT unwirksam, weil der Geschädigte als Nichtberechtigter verfügt hat.

Abfindungsvergleiche hingegen, die der SVT mit dem Haftpflichtversicherer abschließt, binden auch den Geschädigten, weil der SVT wegen des Forderungsübergangs auf ihn als Berechtigter handelt.




Allerdings ist ein Erlaß von Ansprüchen dem Geschädigten gegenüber unwirksam, soweit durch den Erlaß dessen eigene Rechte vereitelt oder beeinträchtigt werden würden (vgl. BGH DAR 1999, 166 = VersR 1999, 382 = NZV 1999, 158 für den Fall, daß sich ein gesetzlicher Krankenversicherer mit dem Haftpflichtversicherer in einem Abfindungsvergleich auf eine abschließende Zahlung geeinigt hat und der Versicherte (Geschädigte) später aus dieser Krankenkasse austritt: Der Forderungsübergang ist von vornherein mit der Möglichkeit eines späteren Kassenwechsels oder -austritts belastet; das führt zwar nicht dazu, daß der Forderungsübergang deshalb etwa zeitlich begrenzt auf die Dauer der Mitgliedschaft in der Kasse sei, jedoch steht der Forderungsübergang unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls der Leistungspflicht des SVT, weshalb in diesem Zeitpunkt der Geschädigte wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (§ 158 II BGB). Aus dem mit der auflösenden Bedingung belasteten Forderungsübergang ergibt sich eine Beschränkung der Verfügungsmacht dahingehend, daß der SVT nicht über Rechte des Geschädigten für die Zeit nach der Beendigung der Leistungspflicht verfügen darf; insoweit ist ein Erlaß dem Geschädigten gegenüber unwirksam, § 161 BGB. Daß ein Erlaß von Ansprüchen eine Verfügung im Sinne des § 161 BGB darstellt, hatte der BGH schon in BGHZ 20, 127 ff. entschieden.)

Jedoch fallen die Ansprüche auch nur mit dem Schicksal an den Geschädigten zurück, die sie während der Zeit der Wirksamkeit der Verfügung erlitten haben: Sind sie in dieser Zeit z. B. bereits verjährt, dann bleiben sie dies nach wie vor, auch wenn der Geschädigte zwischenzeitlich keine eigene Möglichkeit hatte, etwas gegen die Verjährung zu unternehmen.

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