Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.) unnötig

Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.)?




Siehe auch
Abfindungsvergleich
und
Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall



Soweit Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, BfA, LVA), private Kranken- und Unfallversicherer, Arbeitgeber, Dienstherren usw. auf Grund gesetzlicher, privatvertraglicher oder versicherungsvertraglicher Regelungen Leistungen auf Grund des Unfalls erbringen (Fortzahlung der Arbeitsbezüge, Arzt- und Krankenhauskosten, Rentenzahlungen oder dergl.), gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten von vornherein im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die genannten Leistungsträger über, soweit diese Leistungen erbracht haben.

Der Geschädigte ist insoweit schon vom Unfallzeitpunkt an gar nicht selbst berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, soweit es sich um Leistungen der Sozialversicherungsträger handelt. Aus diesem Grunde werden diese Ansprüche auch nicht durch eine Unterschrift unter einer umfassenden Abfindungserklärung erfasst, denn der Geschädigte kann nicht auf etwas verzichten, was ihm selbst gar nicht zusteht.




Bedenken gegen eine umfassende Abfindungserklärung bestehen somit nur dann, wenn tatsächlich ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass künftig noch auf Grund der erlittenen Verletzungen eigene finanzielle Schäden in der Person des Verletzten selbst entstehen.

Anders ist dies in Versicherungssparten, wie beispielsweise der privaten Krankenversicherung, bei denen der Forderungsübergang erst zum Zeitpunkt der Leistung erfolgt. Da ein privat krankenversicherter Geschädigter ein Wahlrecht hat, ob er den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer direkt oder Leistungen seines Krankenversicherers in Anspruch nehmen will, bleibt er aktivlegitimiert und kann über seine Ansprüche auch durch Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verfügen. Dies kann u. U. dazu führen, dass er damit der privaten Krankenversicherung die Realisierung eines an sich übergangsfähigen Anspruchs vereitelt. Soweit dies geschieht, besteht auch nach § 86 Abs. 2 VVG n.F. Leistungsfreiheit der Versicherung.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum