OLG Celle Beschluss vom 27.06.2005 - 14 U 72/05 - Zum Anscheinsbeweis gegen den ein Parkgelände verlassenden Einbieger auf die Straße
OLG Celle v. 27.06.2005: Zum Anscheinsbeweis gegen den ein Parkgelände verlassenden Einbieger auf die Straße
Das OLG Celle (Beschluss vom 27.06.2005 - 14 U 72/05) hat entschieden:
Die im Rahmen des § 10 StVO gegen den von einem Parkgelände auf die Straße Einfahrenden sprechenden Anscheinsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit dem berechtigten Verkehr in Bewegung ist oder steht.
Zwischen dem von der Ehefrau des Kl., der Zeugin J B, geführten Pkw mit Anhänger und dem Fahrzeug mit Anhänger des Bekl. zu 1) kam es am 23. 8. 2003 gegen 16:20 Uhr auf der P-Straße in H zu einem Verkehrsunfall. Die Zeugin J B befand sich in Begleitung ihres Sohnes, dem Zeugen J B, mit dem Pkw des Kl. auf einem Parkplatzgelände in Höhe der P-Straße 43. Die P-Straße verfügt über 2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Zwischen dem Fußweg und der Fahrbahn liegt zusätzlich noch ein Parkstreifen, auf dem zum Unfallzeitpunkt rechts und links von der Einfahrt zum Grundstück P-Straße 43 Fahrzeuge parkten. Zum Unfallzeitpunkt herrschte auf der Fahrbahn dichter Feierabendverkehr. Um Einsicht in den von links herannahenden Verkehr nehmen zu können, fuhr die Zeugin B mit dem Fahrzeug des Kl. über den Parkstreifen hinaus in den Bereich der rechten Fahrspur hinein. Der Bekl. zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug noch an dem des Kl. vorbei, es kam dann aber zu einem Zusammenstoß zwischen dem Radkasten des Anhängers des vom Bekl. zu 1) geführten Fahrzeugs mit dem vorderen linken Teil des klägerischen Fahrzeugs.
Der Kl. behauptet, das von der Zeugin B geführte Fahrzeug habe lediglich 15 bis 30 cm in die 4 m breite rechte Fahrspur hineingeragt. Auch habe sein Fahrzeug schon längere Zeit, nämlich einige Minuten in dieser Position verharrt, da die Zeugin B auf eine ausreichende Lücke zur Einfahrt in den fließenden Verkehr gewartet habe. Durch die geringfügige Einfahrt in den rechten Fahrstreifen sei es zu keiner Behinderung des fließenden Verkehrs gekommen, vielmehr hätten während der Wartezeit verschiedene Fahrzeuge, so auch Lkws, problemlos auf dem rechten Fahrstreifen das Fahrzeug des Kl. passieren können. Zu dem Zusammenstoß sei es deshalb gekommen, weil das von dem Bekl. zu 1) geführte Fahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen gefahren sei und der Bekl. zu 1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe.
Das LG hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen mit der Begründung, gegen den Kl., der beim Ausfahren aus einem Grundstück gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sei, spreche der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung; hinter diesem Verschulden trete die Betriebsgefahr des vom Bekl. zu 1) geführten Fahrzeugs vollständig zurück.
Das OLG wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO zurück.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Berufung ist nicht begründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und es ist auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies ergibt sich aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 23. 5. 2005, auf den insoweit Bezug genommen wird.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Kl. in seinem Schriftsatz vom 17. 6. 2005 weist der Senat noch ergänzend darauf hin, dass der zum Nachteil des Kl. sprechende Anscheinsbeweis nicht deshalb ausscheidet, weil der Pkw des Kl. im Moment des Zusammenstoßes möglicherweise gerade gestanden hat. § 10 StVO knüpft nicht an die ununterbrochene Bewegung des einfahrenden Kraftfahrzeugs, sondern an das Eindringen aus einem Fußgängerbereich bzw. einer verkehrsberuhigten Zone oder - wie hier - aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn an. Der Vorgang des Einfahrens ist dabei erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wenn es auf der Straße wieder verkehrsgerecht abgestellt ist (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 10 StVO, Rn. 4 am Ende).
Beides war hier unstreitig noch nicht der Fall. Die Zeugin B beabsichtigte, von einem Parkplatzgelände in die P-Straße einzufahren. Diese Aktion war noch nicht abgeschlossen. Unstreitig befand sich die Zeugin B mit dem Fahrzeug des Kl. bereits teilweise außerhalb des Parkstreifens im Bereich der rechten Fahrspur der P-Straße. Sie beabsichtigte auch, den Einfahrvorgang zu Ende zu führen.
Auf eine derartige Situation bezieht sich aber § 10 StVO ausdrücklich („Wer aus einem Grundstück ... auf die Fahrbahn einfahren ... will .. ."). Im Sinne dieser Absicht ist das Einfahren als einheitliche Handlung zu betrachten. Gerade weil es bei einem derartigen Vorgang regelmäßig zu kurzen Zwischenstops kommt, kann man ihn nicht davon abhängig lebensfremd „zergliedern”. Ob also die Zeugin B unmittelbar vor der Kollision gerade gestanden hat, ist demnach unbeachtlich. ..."