Das Verkehrslexikon

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Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs




Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Von jeher wird davon ausgegangen, dass eine uneingeschränkte volle Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldhaft zufügt, den Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses nicht gerecht wird. Die im Arbeitsverhältnis bestehenden Treue- und Fürsorgepflichten und die grundsätzliche Risikoverteilung, wonach das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber zu tragen ist, erfordern eine Anpassung der Haftungsmaßstäbe. Daher hat die Rechtsprechung schon frühzeitig für die Arbeitnehmer Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen der sog. gefahrgeneigten Arbeit eingeführt (Entsch. des Großen Senats BAG GS BAGE 5, 1). Diese Rechtsprechung wurde sodann fortgeführt, und es wurden die Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt (vgl. BAG GS NJW 1995, 210; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe BB 1994, 431).


Bundesarbeitsgericht (Großer Senat - Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A)):

   "1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluss unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.




2. Der Große Senat hält es für geboten, diese Beschränkung der Haftungserleichterung aufzugeben, weil sonst Arbeitnehmer, die keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers tragen müssten. Dies ist im Hinblick auf das dem Arbeitgeber auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit zuzurechnende Betriebsrisiko und seine Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht gerechtfertigt.




3. Der Große Senat ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 45 Abs. 2 und 4 ArbGG befugt, das Arbeitnehmerhaftungsrecht über die bisherige Rechtsprechung hinaus im Wege weiterer Rechtsfortbildung den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen (vgl. zuletzt BVerfGE 84, 212, 227 = AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Die gesetzliche Regelung der §§ 276, 249 BGB trägt den Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken im Arbeitsleben nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht hinreichend Rechnung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gefahrgeneigte Arbeit handelt oder nicht."

Danach ist nicht mehr erforderlich, dass der Schaden bei der Verrichtung einer gefahrgeneigten Tätigkeit entstanden ist. Wohl aber ist Voraussetzung der Anwendung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, dass die Tätigkeit, bei der es zum Schaden kam, durch den Betrieb veranlasst war und dass diese Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurde. Für diese Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG Urt. v. 17.10.1991 - 8 AZR 213/91 - nicht veröffentlicht).

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