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Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) - Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten

BAG v. 27.09.1994: Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten




Das Bundesarbeitsgericht (Großer Senat - Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A)) hat entschieden:

   Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.

Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Zum Sachverhalt:


Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte in Abweichung von der bisherigen Ansicht des Großen Senats die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit auch auf Schäden anwenden, die bei Verrichtung nicht gefahrgeneigter Arbeiten eintreten, wenn die Arbeiten durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Er hat deshalb den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG angerufen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stimmt der Rechtsauffassung des Achten Senats zu. Die im Vorlagebeschluss des Achten Senats beschriebenen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.

I.

1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluss unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.




2. Der Große Senat hält es für geboten, diese Beschränkung der Haftungserleichterung aufzugeben, weil sonst Arbeitnehmer, die keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers tragen müssten. Dies ist im Hinblick auf das dem Arbeitgeber auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit zuzurechnende Betriebsrisiko und seine Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht gerechtfertigt.

3. Der Große Senat ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 45 Abs. 2 und 4 ArbGG befugt, das Arbeitnehmerhaftungsrecht über die bisherige Rechtsprechung hinaus im Wege weiterer Rechtsfortbildung den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen (vgl. zuletzt BVerfGE 84, 212, 227 = AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Die gesetzliche Regelung der §§ 276, 249 BGB trägt den Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken im Arbeitsleben nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht hinreichend Rechnung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gefahrgeneigte Arbeit handelt oder nicht.

a) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten keine geschlossene Regelung des Arbeitsvertragsrechts (BAG GS BAGE 48, 122, 136 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 2 b der Gründe). Schon bei Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches ging man hinsichtlich der Arbeitnehmerhaftung von einer Gesetzeslücke aus. In den Materialien wurde "baldthunlichst" eine spezialgesetzliche Regelung für Arbeitsverträge "einschließlich der schadenersatzrechtlichen Fragen" gefordert (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, S. 1328, 1333 u. 1340). Das Bedürfnis dafür wurde im Laufe der Zeit immer drängender. Der Arbeitnehmer ist seit der Zeit des Inkrafttretens des BGB wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Hielten sich früher die vom Arbeitnehmer verursachten Schäden noch in Grenzen, so können inzwischen schon geringe Fehler wegen des erheblich höheren Wertes der vom Arbeitgeber eingesetzten Betriebsmittel zu außerordentlich hohen Haftungssummen führen. Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) ausgefüllt. Die entsprechenden Haftungsbeschränkungen erweisen sich jedoch als unzureichend, um den geänderten betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Arbeitnehmer kann auch bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten in der heutigen Arbeitswelt einem unzumutbar hohen Schadensrisiko ausgesetzt sein.

b) Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass die Arbeitnehmerhaftung bei Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht unbeschränkt sein darf.

Diese Auffassung wird - mit unterschiedlicher Begründung - auch im Schrifttum nahezu übereinstimmend vertreten (vgl. Brox, Anm. zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 121, 122; Gick, JuS 1980, 393, 401; von Hoyningen-Huene, BB 1989, 1889, 1894 f.; Koller, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen 1979, S. 402 ff., 408; Kohte, BB 1983, 1603, 1608; Mayer-Maly, Festschrift für Hilger/Stumpf, S. 467 ff.; Naendrup, JuS 1984, 336, 339; Otto, Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, S. E 52 ff.; Reinhard, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, 1977, S. 210; aus den Stellungnahmen zum Vorlagebeschluss des Achten Senats: Arens, BB 1990, 67 ff.; Biebrach-Nagel, ZTR 1990, 234, 236; MünchArbR/Blomeyer, § 57 Rz 47; Brox, SAE 1990, 100 ff.; Löwisch, EWiR 1990, 31 f.; Rieble, Anm. zu BAG EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; Schalt, MDR 1992, 12, 15; Slapnicar/Reuter, AuR 1992, 33 ff.; Wohlgemuth, DB 1991, 91O).

Der Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1992 hat hinsichtlich der Vorlagefrage im Schrifttum nahezu einhellig Zustimmung erfahren (Blomeyer, JuS 1993, 903; Bruse, PersR 1994, 245; Bydlinski, SAE 1994, 93; Gamillscheg, AuR 1993, 262; Jung, DAR 1994, 271; Marhold, JZ 1993, 910; Otto, EWiR 1993, 559; Reuter, JuS 1993, 877; Richardi, NZA 1994, 241; Schlachter, Festschrift zur Wiedererrichtung des OLG Jena, S. 253 ff.; vgl. auch Gutachten D zum 59. Deutschen Juristentag Hannover 1992, § 99 Abs. 1 ArbVG 92, S. D 117 f.).

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die aufgrund tariflicher Bezugnahme nach beamtenrechtlichen Vorschriften haften, ist die Haftungsbeschränkung mit dem Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030 ff.) durch Änderung der §§ 78 BBG, 46 BRRG auch auf nicht hoheitliche Tätigkeiten erstreckt worden.

c) Die entsprechende Rechtsfortbildung durch den Großen Senat ist nicht im Hinblick auf eine alsbald zu erwartende gesetzliche Regelung zurückzustellen. Auch der am 11. August 1993 eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerhaftung (BT-Drucks. 12/5551) wird in der nunmehr ablaufenden Legislaturperiode zu keiner gesetzlichen Regelung führen.




II.

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB.

1. Die Ersatzpflicht des Schädigers ist nach § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt dann von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Über den Wortlaut des § 254 BGB hinaus wird diese Vorschrift auch dann angewandt, wenn den Geschädigten zwar kein Verschulden trifft, er für den entstandenen Schaden aber aufgrund einer von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist, wenn er also bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dabei ist anerkannt, dass sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadensteilung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann (vgl. BGHZ 52, 166, 168; 63, 189, 194).

2. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch im Arbeitsverhältnis und führen zu einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.

Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluss vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 69 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B III 4 der Gründe).

In diesem Sinne kann vor allem die Gefährlichkeit z. B. der Produktionsanlagen, der Produktion selbst oder die der hergestellten Produkte dem Arbeitgeber zuzurechnen sein und deshalb bei der Abwägung nach § 254 BGB zu einer Haftungsminderung des Arbeitnehmers führen. Das lässt aber nur die Berücksichtigung risikobehafteter Faktoren bei der Abwägung zu und erfasst damit nur einen Teilbereich betrieblicher Tätigkeiten. Darüber hinaus besteht jedoch für den Arbeitgeber ein weiterer Zurechnungsgrund, der im Rahmen des § 254 BGB bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB auch seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen.




Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozess. In diese organisatorische Einheit wird der Arbeitnehmer eingegliedert, um allein oder zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Arbeitgeber kann den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs eigenverantwortlich bestimmen, die Betriebsorganisation nach seinen Plänen und Bedürfnissen gestalten und auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers einwirken. Mit der Eingliederung in die Betriebsorganisation und den faktischen Gegebenheiten des Arbeitsprozesses (z.B. der Art der vorhandenen, oft besonders wertvollen technischen Anlagen, der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation und des Produktionsverfahrens mit qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Arbeitsprodukte) wird die Berufsausübung des Arbeitnehmers gesteuert. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Aufgrund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Er kann die Modalitäten der Arbeitsleistung (z.B. durch organisatorische oder technische Maßnahmen) gestalten. Auch den Umfang und die Lage der Arbeitszeit kann er im Rahmen der rechtlichen Grenzen vorgeben. Schließlich kann er auch den Ort der Arbeitsleistung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Regelung festlegen. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebs das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Kraft seiner Organisationsbefugnis kann der Arbeitgeber Bedingungen für Schadensrisiken schaffen, beibehalten oder verändern, z. B. Gefahrenmomenten entgegenwirken durch Veränderung der Arbeitsabläufe, durch bessere Überwachung oder durch Sicherheitsvorkehrungen. Durch den Abschluss einer Versicherung kann er sein Risiko häufig absichern.

Die Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen besteht gleichermaßen bei gefahrgeneigten Arbeiten i.S. der bisherigen Rechtsprechung und bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten. Sie ist dem Arbeitgeber deshalb bei allen Arbeiten zuzurechnen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies führt im Rahmen des § 254 BGB dazu, dass der Arbeitnehmer einen von ihm bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachten Schaden nicht nach §§ 276, 249 BGB stets in vollem Umfang ersetzen muss, wenn ihn ein Verschulden an der Schadensverursachung trifft.


III.

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geboten.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die Grundrechtsnormen nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat, sondern zugleich Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, also auch für die Gesetzgebung und Rechtsprechung des Zivilrechts. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu den Prinzipien stehen, die in den Grundrechten zum Ausdruck kommen (BVerfGE 7, 198, 205 f.; 81, 242, 254 = AP Nr. 65 zu Art. 12 GG).

Das gilt auch für die gesetzlichen Haftungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit ihren wirtschaftlichen Folgen wirken sie sich unter Umständen sehr einschneidend auf die allgemeine Lebensgestaltung und Berufsausübung der Schadenersatzpflichtigen aus. Damit berühren sie die Schutzbereiche des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG. Ihre freiheitsbeschränkenden Wirkungen sind allerdings nicht unmittelbare Folge staatlicher Eingriffe; das Vertragshaftungsrecht des BGB setzt vielmehr freiwillig übernommene Leistungs- und Sorgfaltspflichten voraus und beruht damit auf privatautonomen Entscheidungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Haftungsfolgen völlig frei wäre. Er muss vielmehr die objektiv-rechtlichen Vorgaben beachten und bei strukturellen Ungleichgewichtslagen schützend eingreifen, um einen angemessenen Ausgleich der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner zu ermöglichen (vgl. zuletzt: BVerfG Beschluss vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - NJW 1994, 36). Dabei gebührt ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum, die Vernachlässigung der unterschiedlichen Vertragsstärke im Arbeitsleben und die einseitige Belastung des Arbeitnehmers mit dem vollen Haftungsrisiko ohne Rücksicht auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers wären mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.




2. Wie der Mindestschutz näher zu definieren ist, den der Gesetzgeber auf dem Gebiete des Vertragshaftungsrechts von Verfassungs wegen zur Verfügung stellen muss, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Obwohl eine spezielle Regelung der Arbeitnehmerhaftung fehlt, lassen sich verfassungswidrige Ergebnisse bei entsprechender Anwendung des § 254 BGB und verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift vermeiden, wie vorstehend unter II. dargelegt wurde. Die unabdingbare Berücksichtigung des Betriebsrisikos bei allen Schäden, die durch betrieblich veranlasste Arbeiten entstanden sind, ermöglicht den Zugang zu einer sachgerechten Risikoverteilung und berücksichtigt die im Arbeitsverhältnis bestehende Ungleichgewichtslage. Grundrechtspositionen des Arbeitgebers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden durch diese Rechtsfortbildung nicht in einer Weise eingeschränkt, die dem Ziel praktischer Konkordanz (vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl., Rz 317 ff.) widerspräche.

...

IV.

Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) beschrieben hat. Bei der Schadensteilung im Rahmen des § 254 BGB sind vielmehr die von der bisherigen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Umstände in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen der Schaden bei betrieblich veranlassten Arbeiten entstanden ist.

1. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.



Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

2. Um den Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zu belasten, muss die Tätigkeit, die zu dem Schaden geführt hat, durch den Betrieb veranlasst und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sein. Betrieblich veranlasst sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO). ..."

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