Das Verkehrslexikon

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Zur Haftung des Auffahrenden des Auffahrenden auch für den Frontschaden des Vordermanns

Zur Haftung des Auffahrenden des Auffahrenden auch für den Frontschaden des Vordermanns




Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage



Ausgehend von dem Gesichtspunkt, dass der BGH VersR 1973, 762 = NJW 1973, 1283 bei Mehrfach-Auffahren hinsichtlich des Frontschadens eines mittleren Fahrzeugs dem Richter eine Schätzungsmöglichkeit gem. § 287 ZPO eingeräumt hat (so dass also in diesem Rahmen kein Vollbeweis nötig ist, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Umfangs des durch den Auffahrenden verursachten Frontschadens genügt), haben verschiedentlich die Gerichte überhaupt bezüglich des Frontschadens des mittleren Fahrzeugs angenommen, dass grundsätzlich zunächst einmal der Auffahrende auch den Frontschaden des mittleren Fahrzeugs zu vertreten hat und sich nicht ohne weiteres darauf berufen könne, dass der Führer des mittleren Fahrzeugs bereits vor seinem Auffahren seinerseits aufgefahren sei.




So hat z. B. das OLG Nürnberg DAR 1982, 329 (Urteil vom 23.06.1982 - 9 U 534/82) entschieden:

   "Beweist ein Fahrer, dass der nachfolgende Wagen auf sein Kfz. aufgefahren ist, so ist damit die Vermutung, dass er selbst auf seinen Vordermann aufgefahren sei, bereits entkräftet. Er hat nicht mehr zu beweisen, dass sein Wagen durch den Stoß von rückwärts auf den Vordermann aufgeschoben wurde."

Das OLG Schleswig NZV 1988, 228 (Urteil vom 25.08.1988 - 7 U 142/86) hat ebenfalls insoweit ausgeführt:

   "Für die Feststellung, dass Frontschäden an einem Fahrzeug durch das Auffahren eines anderen Fahrzeugs verursacht wurden, reicht deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit."

Das OLG Schleswig hat aus einem Vergleich der Höhe des Heckschadens (64 % des Gesamtschadens) mit der des Frontschadens (36 %) geschlossen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der letzte Auffahranstoß nicht unerheblich war, und hat deshalb geurteilt, dass der Auffahrende zusätzlich zum Heckschaden noch 50 % des Frontschadens seines Vordermanns zu tragen habe.


In neuerer Zeit hat z. B. auch das LG Traunstein DAR 1999, 172 (Urteil vom 02.02.1999 - 2 S 4107/98) festgestellt:

   "Ist erwiesen, dass ein Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist, ist damit die Vermutung widerlegt, dass der Kläger selbst auf seinen Vordermann aufgefahren ist.

Der Kläger muss nicht den vollen Beweis erbringen, dass das Fahrzeug des Hintermanns an den Frontschäden des klägerischen Fahrzeugs ursächlich war. Es reicht aus, wenn eine ursächliche Beteiligung an dem Frontschaden des klägerischen Fahrzeugs deutlich wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil."

In dem konkreten Fall hatte ein Fahrzeugführer ohne Setzen des Blinklichts abrupt gebremst; der folgende Wagen war möglicherweise aufgefahren, der darauffolgende auf jeden Fall. Das Gericht ist bei jedem der drei Beteiligten von einem Drittel des Frontschadens des mittleren Fahrzeugs ausgegangen, so dass der letzte also für den gesamten Heckschaden seines Vordermanns und im konkreten Fall zusätzlich für ein Drittel von dessen Frontschaden zu haften hatte.



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