Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 07.11.1974: Zur Mithaftung von einem Drittel bei abrupter Geschwindigkeitsverminderung eines Lkw auf der Autobahn




Das OLG Celle (Urteil vom 07.11.1974 - 5 U 22/74) hat eine Mithaftung von 1/3 wegen zu starker Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Autobahn und anschließendem unachtsamen Auffahren angenommen:

   Ein Lkw-Fahrer, der nachts auf der Autobahn ohne triftigen Grund die Geschwindigkeit seines Lastzuges allmählich auf 17 bis 26 km/h herabsetzt und den nachfolgenden Verkehr weder beobachtet noch etwa durch wiederholtes Aufleuchtenlassen der Bremslichter -warnt, ist für das Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs mitverantwortlich; insoweit rechtfertigt sich eine Mithaftungsquote von 1/3 gegenüber dem unachtsam Auffahrenden.

Siehe auch
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden
und
Auffahrunfälle auf der Autobahn

In den Entscheidungsgründen heißt es:

   "... Die Kl. muss 1/3 des ihr und den Bekl. durch den Unfall entstandenen Schadens gemäß § 7 Abs. 1 i. Vbdg. m. § 17 StVG tragen. Sie hat den ihr gemäß § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.

Vielmehr hat der Fahrer der Kl. den Unfall mitverschuldet. Er ist ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass er den Verkehrsfluss behindert hat (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus hat er auch unter Verletzung des § 1 StVO die Geschwindigkeit des Lastzuges auf eine relativ kurze Strecke bis zu 17 km/h herabgesetzt, ohne den nachfolgenden Verkehr hinreichend durch Leuchtzeichen zu warnen..."

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