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Ein Lkw-Fahrer, der nachts auf der Autobahn ohne triftigen Grund die Geschwindigkeit seines Lastzuges allmählich auf 17 bis 26 km/h herabsetzt und den nachfolgenden Verkehr weder beobachtet noch etwa durch wiederholtes Aufleuchtenlassen der Bremslichter -warnt, ist für das Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs mitverantwortlich; insoweit rechtfertigt sich eine Mithaftungsquote von 1/3 gegenüber dem unachtsam Auffahrenden.
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"... Die Kl. muss 1/3 des ihr und den Bekl. durch den Unfall entstandenen Schadens gemäß § 7 Abs. 1 i. Vbdg. m. § 17 StVG tragen. Sie hat den ihr gemäß § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Vielmehr hat der Fahrer der Kl. den Unfall mitverschuldet. Er ist ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass er den Verkehrsfluss behindert hat (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus hat er auch unter Verletzung des § 1 StVO die Geschwindigkeit des Lastzuges auf eine relativ kurze Strecke bis zu 17 km/h herabgesetzt, ohne den nachfolgenden Verkehr hinreichend durch Leuchtzeichen zu warnen..." |