Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 24.04.1996: Zur Haftungsverteilung bei einem Dunkelheits-Kettenunfall auf der Autobahn bei Verletzung des Sichtfahrgebots




Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Auffahrunfälle auf der Autobahn

Das OLG Köln (Urteil vom 24.04.1996 - 13 U 146/95) hat ausführlich zu den Haftungsquoten bei einem Dunkelheits-Kettenunfall Stellung genommen, bei dem mehreren Fahrern eine Verletzung des Sichtfahrgebots vorgeworfen werden kann:

Zum Sachverhalt:


Auf der unbeleuchteten Autobahn mit zwei ebenen und trockenen Fahrstreifen kam ein Saab bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h in einer langgestreckten Rechtskurve ins Schleudern, geriet gegen die Mittelplanke und kam schließlich auf der Überholspur quer mit der Front zum Mittelstreifen zum Stehen; die gesamte linke Fahrbahn war blockiert. Die Beleuchtung des Saab war zerstört.

Ein nachfolgender Fzg-Führer blieb auf dem Standstreifen mit eingeschaltetem Warnblinklicht stehen.

Nunmehr näherte sich mit 130 km/h auf der linken Spur ein Fiesta, der vom Bekl. zu 1 geführt wurde. Der Fiesta prallte gegen den Saab und wurde mit diesem zusammen auf die rechte Seite der Autobahn geschleudert. Dort blieben beide Fahrzeuge stehen. Der Saab ragte mit seinem Heck in den rechten Fahrstreifen hinein. Der Fiesta kam 10 m weiter im rechten Fahrstreifen auf der Seite liegend zum Stillstand.

Jetzt näherte sich mit 126 km/h und Abblendlicht ein Renault 19 - geführt vom Bekl. zu 3 - der Unfallstelle, prallte gegen den Saab und anschließend noch gegen den Fiesta.

Die Klägerin - die Versicherung des Saab - regulierte Ansprüche aus diesem Unfall. Sie nahm nunmehr Rückgriff gegen den Bekl. zu 3 und dessen Versicherung.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) in Ansehung der Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 50 % angenommen. Es hat ein unabwendbares Unfallgeschehen aus Sicht des Beklagten zu 3) verneint und seine Entscheidung zur Haftungsquote mit einer Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile des Herrn W. und des Beklagten zu 3) begründet und im einzelnen ausgeführt, dass den Unfallbeteiligten nach Maßgabe des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anzulasten seien (§§ 18 Abs. 8, 15, 3 StVO). Weitergehende Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen.

Diese Entscheidung haben beide Parteien angefochten.

Die Berufung der Bekl. zu 3 und 4 hatte teilweise Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:


... Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 21.04.1991 gegen die Beklagten zu 3) und 4) dem Grunde nach Rückgriffsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs zustehen. Diese Ansprüche haben ihre rechtliche Grundlage über § 67 VVG und § 426 Abs. 2 BGB in den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG und den §§ 823 Abs. 1, 847, 840 Abs. 1 BGB.

Der gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch ist begründet, weil der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., und der Beklagte zu 3) nebeneinander für die Verletzungen und Schäden zum Nachteil der Insassen des Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) verantwortlich sind. Dieser Ausgleich richtet sich nicht nach Kopfteilen, sondern nach dem Maß der jeweiligen Verursachung des Schadens (§ 17 Abs. 1 StVG). Der Senat sieht indessen - abweichend vom erstinstanzlichen Erkenntnis - den weitaus größeren Verursachungsanteil auf Seiten des Versicherungsnehmers der Klägerin. Dessen Verantwortungsanteil an der Entstehung des Unfalls beträgt 2/3, der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) hingegen nur 1/3. Insoweit ist die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) erfolgreich.

Allerdings ist der zur Abwendung jeder Haftung erhobene Einwand der Beklagten zu 3) und 4), die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) und dem Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) sei für den Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen, rechtlich fehlsam. Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) ist entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Der Begriff "unabwendbares Ereignis" i.S. von § 7 Abs. 2 StVG meint ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehören erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen, also das Verhalten eines "Idealfahrers" (vgl. BGHZ 113, 164, 166; 117, 337, 340; OLG Köln NZV 1992, 233; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., StVG, § 7 Rdnr. 30). Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und ob der Schädiger in der konkreten Unfallsituation wie ein Idealfahrer reagiert hat (vgl. BGH DAR 1987, 19; OLG Köln a.a.O.). Das Fahrverhalten des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21.04.1991 genügt diesen Anforderungen nicht. Er hat in jedem Fall die Regel des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 StVO) verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (BGH VersR 1965, 88 f.; NJW 1984, 2412; NJW 1987, 1075; OLG Hamm NZV 1988, 64 f. und NZV 1992, 407 f.; OLG Frankfurt NZV 1990, 154 f.; OLG Köln NZV 1993, 271; Jagusch/Hentschel, StVO, § 3 Rdnr. 35). Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst eingeräumt, ihm sei es mit Rücksicht auf seine Ausgangsgeschwindigkeit von 126 km/h überhaupt nicht möglich gewesen, rechtzeitig vor den auf der Fahrbahn befindlichen Pkw Saab und Pkw Ford Fiesta die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er noch hätte anhalten können, als er diese Fahrzeuge im Lichtkegel seines Abblendlichts erkannte (Bl. 279, 284 GA). Nach Maßgabe der urkundlich belegten Feststellungen, die der Kraftfahrzeugsachverständige R. in seinem im Rahmen des Strafverfahrens erstatteten verkehrstechnischen Gutachten vom 31.07.1991 getroffen hat, wäre der Unfall für den Beklagten zu 3) nämlich nur vermeidbar gewesen, wenn seine Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahr im Lichtkegel des Abblendlichts geringer als 85 km/h gewesen wäre (Bl. 94, 95 der Beiakten 74 Js 460/91 StA Aachen). Angesichts der im Hinblick auf das Gebot des Fahrens auf Sicht unstreitig überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 3) ist dessen Einwand eines vermeintlich unabwendbaren Ereignisses fernliegend.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., und der Beklagte zu 3) haben durch voneinander unabhängige selbständige Handlungen den Unfall durch Aufprallen des Pkw Renault 19 auf den Pkw Ford Fiesta herbeigeführt. Mitursächlich für die Kollision zwischen diesen Fahrzeugen war darüber hinaus auch der Beklagte zu 1) als Fahrer des Pkw Ford Fiesta, hinsichtlich dessen die Klägerin den Rechtsstreit nicht weiter betreibt. Nach Maßgabe dieser nebentäterschaftlich herbeigeführten Unfallverursachung hat der Beklagte zu 3) dasjenige aufzubringen, was bei der Gesamtschau des Unfalls seinem Gesamtanteil an Verantwortung entspricht; es ist eine Gesamtabwägung aus der Gesamtschau durchzuführen. Die Gesamtschau hat davon auszugehen, dass der Fahrer des Pkw Saab durch sein Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet hat und dass die Verletzungen der Insassen des Pkw Ford Fiesta durch den Aufprall des Pkw Renault 19 verursacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist die hälftige Haftungsverteilung im angefochtenen Urteil nicht überzeugend. In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung bislang stets den weitaus größeren Verursachungsanteil zu Lasten desjenigen angenommen, der ein Hindernis auf der Bundesautobahn geschaffen hat (vgl. BGH VersR 1965, 88; BGH NJW-RR 1987, 1235; OLG Hamm NZV 1992, 407 f.; vgl. auch für einen Sonderfall OLG Köln, 19. Zivilsenat, NZV 1993, 271 f.). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung liegt der überwiegende Verursachungsanteil auch im Streitfall auf Seiten der Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmers. Ihm ist zunächst sein grob verkehrswidriges Verhalten anzulasten, dass er ohne sachlichen Grund nachts auf einer Bundesautobahn eine Ausweichbewegung gemacht hat, ins Schleudern geraten ist, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und schließlich auf der Überholspur quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen ist (§ 2 Abs. 1 StVO). Das Landgericht weist im Hinblick auf den von Herrn W. geltend gemachten Grund für sein Ausweichmanöver mit Recht darauf hin, dass zugunsten von Kleintieren auf Schnellstraßen und Autobahnen nicht so reagiert werden darf, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Insoweit fehlt es für ein Abbremsen oder auch für Ausweichbewegungen an einem sachlichen und ausreichenden Grund (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 28 f.). Durch sein verkehrswidriges Verhalten hat Herr W. für den nachfolgenden Verkehr eine erhebliche Gefährdung geschaffen, weil das unbeleuchtete Fahrzeug - nach den urkundlich belegten Feststellungen des Kraftfahrzeugsachverständigen R. im Strafverfahren waren an der Front des Pkw Saab alle lichttechnischen Einrichtungen zerstört (vgl. Bl. 82 der Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen) - ein gefährliches Hindernis darstellte. Die Betriebsgefahr des in der Dunkelheit quer auf der Bundesautobahn stehenden Pkw Saab war dadurch erheblich erhöht. Allerdings kann in die Abwägung auf Seiten des Herrn W. nicht ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO eingestellt werden. Er hat mit seinem Pkw Saab nicht im Sinne der vorgenannten Bestimmung auf der Autobahn "gehalten". Es ist unstreitig, dass der Pkw Saab infolge der Kollision mit der Leitplanke zum Stillstand kam. Dieser Vorgang bedeutet ein "Liegenbleiben" im Sinne von § 15 StVO und nicht "Halten" im Sinne von §§ 12, 18 StVO. Da "Halten" immer eine gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene Fahrunterbrechung ist, verstößt das Liegenbleiben wegen etwaiger Störungen nicht gegen § 18 Abs. 8 StVO (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; Jagusch/Hentschel, StVO, § 18 Rdnr. 25). Der Fahrer eines liegengebliebenen Fahrzeugs hat sogleich in ausreichender Weise Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, weil er andernfalls nicht nur gegen das Gebot der ausreichenden Beleuchtung des Kraftfahrzeugs nach § 17 StVO verstößt, sondern den Verkehrsunfall auch durch Unterlassen einer Absicherung und damit unter Verstoß gegen § 15 StVO mitverursacht. Indessen kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen im Streitfall ebenfalls nicht in die Abwägung mit eingestellt werden, weil keine gesicherten Erkenntnisse über die zur Verfügung stehende Zeit vorliegen; die mehrfachen Kollisionen der Fahrzeuge mit der Mittelleitplanke bzw. mit den nachfolgenden Fahrzeugen stellen ein bewegtes, dynamisches Geschehen dar, das sich unmittelbar aufeinanderfolgend ereignet hat.

Zu Lasten des Beklagten zu 3) ist der eingangs bereits festgestellte Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zu berücksichtigen. Als Fahrer des Pkw Renault 19 hatte er auch aus einem weiteren Gesichtspunkt hinreichenden Anlaß, seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren (§ 3 Abs. 1 StVO); es gab einen deutlichen Hinweis auf eine Gefahr im Straßenbereich. Während sich der Beklagte zu 3) der Unfallstelle näherte, stand das Fahrzeug des Herrn K. mit bereits eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen. Der Senat geht davon aus, dass der Unfallzeuge K. bereits zu diesem Zeitpunkt die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs in Gang gesetzt hatte. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den urkundlich belegten und bestätigenden Angaben, die Herr K. als Zeuge im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hat (Bl. 298, 299 der Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen). Den vom Kraftfahrzeugsachverständigen R. in seinem verkehrstechnischen Gutachten getroffenen Feststellungen zufolge hätte der Beklagte zu 3) die eingeschaltete Warnblinkanlage des auf dem Standstreifen stehenden Zeugenfahrzeugs bereits aus einer Entfernung von ca. 120 m erkennen können (Bl. 94 der Strafakten). Der Beifahrer des Beklagten zu 3), der Geschädigte K., hat seinen urkundlich belegten Angaben im Strafverfahren zufolge die Warnblinkanlage auch aus einer Entfernung von ca. 100 m wahrgenommen (Bl. 65 R der Strafakten). Nach alledem steht außer Zweifel, dass die Warnblinkanlage am Pkw des Zeugen K. bereits im Zeitpunkt der Annäherung des Pkw Renault 19 an die Unfallstelle in Betrieb und für den Beklagten zu 3) auch erkennbar war. Damit hatte der Beklagte zu 3) hinreichenden Anlaß zur Reduzierung seiner Fahrgeschwindigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) hat das Warnblinklicht nicht nur die Funktion, Kollisionen des nachfolgenden Verkehrs mit dem das Warnblinklicht aussendenden Fahrzeug zu verhindern. Vielmehr gibt eine eingeschaltete Warnblinkanlage auch den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich, die nicht von diesem Pkw ausgehen. Wenn diese Möglichkeit gegeben ist, wird der nachfolgende Verkehr in der Regel seine Geschwindigkeit zugleich soweit herabzusetzen haben, dass er einer plötzlich auftretenden Fahrtbehinderung wirksam begegnen kann (OLG Köln VRS 68, 354, 356). Der Beklagte zu 3) mußte bei pflichtgemäßer Führung seines Kraftfahrzeuges das Warnblinklicht auch zur Kenntnis nehmen, denn ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch bei breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten (BGH NJW 1987, 2377 f.).

Im Hinblick auf die jeweils zu berücksichtigenden Verursachungsanteile liegt der Schwerpunkt der Verursachung bei dem Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn W.. Er hat durch sein grobes Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet und ist dafür verantwortlich geworden, dass die Betriebsgefahr seines in der Dunkelheit mit zerstörter Frontbeleuchtung quer auf der Autobahn stehenden Pkw erheblich erhöht war. Berücksichtigt man demgegenüber das Fehlverhalten auf Seiten des Beklagten zu 3), der nicht auf Sicht gefahren ist, dann ist nach Einschätzung des Senats eine Quotierung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin sachgerecht. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum