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Kettenunfall - Kettenauffahrunfall - Massenkaramboulage - Massenunfall - Autobahn - BAB - Regulierungspraxis - Haftungsanteile Vordermann - Hintermann - Zwischenfahrzeug

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Kettenunfälle - darunter werden in erster Linie Auffahrunfälle mit der Beteiligung von mehr als zwei Fahrzeugen zumeist auf Autobahnen verstanden - zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass ihre genaue Entstehung und ihr genauer Verlauf zumeist hinterher nicht mehr exakt zu rekonstruieren sind.


Die hauptsächlichsten Behauptungen lauten:

- "Ich habe noch rechtzeitig angehalten, mein Fahrzeug wurde jedoch durch den dann folgenden Auffahrunfall auf den Vordermann aufgeschoben."

- "Es ist zwar richtig, dass auch ich zunächst aufgefahren bin, jedoch war dies nur ganz minimal und der eigentliche Schaden am Vorderfahrzeug ist erst durch das weitere Auffahren meines Hintermannes verursacht worden"

- "Ich bin zwar auf meinen Vordermann aufgefahren, jedoch war diesem zuvor schon das gleiche passiert und schon durch den ersten Aufprall wurde an dessen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden verursacht, sodass mein Auffahren den eingetretenen Schaden gar nicht mehr vergrößern konnte."

Um den durch die prinzipielle Unaufklärbarkeit und trotz der zuvor genannten Einlassungen vorhandenen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen und gleichwohl zu einem vertretbaren und gerechten Schadensausgleich unter den Beteiligten zu kommen, wurde von der Rechtsprechung eine Methode gefunden, wie die Schadensaufteilung bei solcher Mehrfachbeteiligung im Regelfall zu erfolgen hat.

Von einem Kettenunfall zu unterscheiden ist die sog. Massenkarambolage; von ihr spricht man, wenn mehr als 49 Fahrzeuge beteiligt sind. Für die Regulierung solcher Massenunfälle gibt es von Seiten der Versicherungen eine vereinfachte Schadensregulierung.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

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Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

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Auffahrunfall infolge Drittverschuldens

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Stichwörter zum Thema Autobahn

Auffahrunfälle auf der Autobahn

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Die vereinfachte Schadenregulierung bei sog. Massenkarambolagen

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Allgemeines:


BGH v. 08.05.1973:
Zu den Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls

OLG Karlsruhe v. 27.11.1981:
Bei Kettenunfällen hat jeder Beteiligte nach näherer Maßgabe der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen nicht zurechenbaren Beschädigungen entspricht.

OLG Frankfurt v. 18.09.1986:
Zum Haftungsausgleich bei einem Kettenunfall

Rechtsprechung:
Beim Kettenauffahrunfall kommt eine Haftung des Auffahrenden auch für den Frontschaden des Vordermanns in Betracht, auch wenn dieser nicht beweisen kann, nicht bereits vorher aufgefahren zu sein.

LG Oldenburg v. 18.10.1989:
Bei Kettenauffahrunfällen kann der zuletzt Auffahrende von seinem Vordermann, der zuerst auf einen vor ihm anhaltenden Wagen aufgefahren ist, beim Fehlen von Anhaltspunkten für einen überwiegenden eigenen Verursachungsbeitrag zu 50 % Schadensersatz verlangen.

LG Berlin v. 23.09.1974:
Bei einem Kettenauffahrunfall, dessen Hergang nicht mehr aufzuklären ist, kann der Vordermann vom Hintermann nur den "anteiligen" Heckschaden ersetzt verlangen.

LG Hanau v. 16.12.2005:
Führt das Auffahren eines Vorausfahrenden zu einer Bremswegverkürzung für den sodann Auffahrenden, kann er vom Vorausfahrenden 25 % seines Schadens verlangen; einer höheren Quote steht insbesondere entgegen, dass ein Bremsmanöver der weiter vorn Vorausfahrenden erkennbar war.

LG Limburg v. 16.12.2008:
Fahrt ein Kfz-Führer auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug auf, weil dessen Führer wegen eines sich in die Autobahn einfädelnden Fahrzeugs reagieren muss, dann haftet er für dessen Schaden voll, auch wenn danach noch zwei weitere Fahrzeuge auf den zuerst Auffahrenden aufgefahren sind. Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB greift dann nicht ein, wenn einer von mehreren möglichen Verursachern dem Geschädigten in voller Höhe haftet.




AG Heinsberg v. 21.09.2009:
Ergibt sich aus der Beweisaufnahme über einen Kettenauffahrunfall, dass das mittlere Fahrzeug auf das davor abgebremste gar nicht oder höchstens ganz leicht aufgefahren ist, und wurde sodann durch das Auffahren des letzten Wagens der erste Wagen um mehrere Meter nach vorn geschoben und am zweiten Fahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden verursacht, dann haftet der zuletzt Aufgefahrene für den Schaden des Mittleren.

OLG Hamm v. 24.03.2010:
Hat ein Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall sowohl Front- wie auch Heckschäden erlitten, so kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den der auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO ermittelt werden. Maßgeblich ist hierfür aber eine deutliche Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit des Schädigers für den Frontschaden. Sofern sich eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht feststellen lässt oder weniger wahrscheinlich ist, haftet der Nachfolgende dagegen nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden.


OLG Celle v. 28.03.2012:
Auch ein Idealfahrer muss im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die von den genannten Parametern abhängige kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.

OLG München v. 20.12.2013:
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug wegen unangepasster Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers im Dunkeln auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet, gegen die in Fahrbahnrichtung befindliche Leitplanke stieß und teilweise auf der Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr zum Stehen kam, wodurch es zu einer Bremsung von zwei nacheinander fahrenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs kam mit der Folge, dass ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Lkw auf das letzte zum Stillstand gekommene Fahrzeug fuhr und dieses auf das vorausfahrende Fahrzeug schob, so dass dieses seinerseits mit dem von der Gegenfahrbahn kommenden, stehenden Fahrzeug kollidierte (hier: 25% zu Lasten des auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrers).



OLG Hamm v. 06.02.2014:
Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.

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