Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.09.1986 - 1 U 124/85 - Zum Haftungsausgleich bei einem Kettenunfall

OLG Frankfurt v. 18.09.1986: Zum Haftungsausgleich bei einem Kettenunfall




Zum Haftungsausgleich bei einem Auffahrunfall mit der Beteiligung mehrerer Fahrzeugführer (Kettenunfall) hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.09.1986 - 1 U 124/85) folgendes entschieden:

  1.  Bei zwingender Notwendigkeit darf auch auf der Autobahn gehalten werden; hierzu genügen Anzeichen dafür, dass Vorausfahrende einen ernsthaften Unfall erlitten haben; der die Nachkommenden zur Hilfeleistung nach § 323 c StGB verpflichtet. Sofortige Verkehrssicherung geht jedoch in einem solchen Fall der Schadensbeseitigung vor.

  2.  Fährt ein Fahrzeug auf einen stehenden Lkw auf, der schon zuvor Ursache von Auffahrunfällen war, und führt es damit eine Kettenreaktion der noch am Unfallort befindlichen verunglückten Fahrzeuge und schwere Schäden herbei, so hat der Halter des auffahrenden Fahrzeugs grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch gegen den für den Lkw verantwortlichen Mitschädiger, weil sich dieser mit dem Unfallgeschädigten in einer Haftungs- / Zurechnungseinheit befindet. Das Verschulden der in der Haftungseinheit Stehenden wirkt sich in einer einheitlichen Mithaftungsquote bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des außerhalb der Einheit stehenden aus.

  3.  Hat der außerhalb der Haftungseinheit stehende Schädiger irrtümlich mehr gezahlt, als seiner Verpflichtung der Einheit gegenüber entspricht, kann ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den in der Haftungseinheit befindlichen Mitschädiger zustehen, so weit er diesen von einer Verpflichtung gegenüber den Geschädigten befreit hat.


Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage

Zum Sachverhalt:


Am 9.11.1981 kam es auf der Bundesautobahn zu einer folgenschweren Kollision mehrerer Fahrzeuge. Zur Unfallzeit, gegen 17.40 Uhr, war bereits die Dämmerung eingetreten, es schneite leicht und auf der Fahrbahn hatte sich teilweise Glatteis gebildet. Zuerst geriet der Pkw des Unfallbeteiligten A. ins Schleudern, prallte gegen die rechte Leitplanke und kam schließlich entgegen der Fahrtrichtung in die Fahrbahn hineinragend zum Stehen. Der nachfolgende Fahrer eines US-MilitärLkw (B.) konnte sein Fahrzeug noch ca. 15 m vor dem Pkw auf der Fahrbahn zum Anhalten bringen; er schaltete lediglich die Warnblinkanlage ein und kümmerte sich mit seinen beiden Mitfahrern um den liegengebliebenen Wagen. Währenddessen näherte sich der Unfallbeteiligte C. mit seinem Pkw der Unfallstelle. Er versuchte den US-Lkw links zu umfahren, geriet dabei ins Schleudern und prallte mit der rechten hinteren Seite seines Fahrzeugs auf den linken hinteren Teil des US-Lkw; dadurch wurde er erst gegen die Mittelleitplanke und von dort quer über die Fahrbahn gegen die Außenleitplanke geschleudert und kam dann auf dem Seitenstreifen zum Stehen.

Inzwischen fuhr der Unfallbeteiligte D. mit seinem Pkw auf die Unfallstelle zu; er konnte noch bremsen, geriet aber auf der glatten Fahrbahn ebenfalls ins Schleudern, stieß gegen die rechte Außenleitplanke, rutsche an dem US-Lkw, ohne diesen zu berühren, vorbei und kam dann zum Stehen. In das Knäuel der liegengebliebenen Fahrzeuge fuhr schließlich noch T. mit einem bei der Kl. haftpflichtversicherten italienischen Lkw hinein. Bei den hierdurch verursachten Zusammenstößen der beteiligten Fahrzeuge entstanden erhebliche Personen- und Sachschäden.

Die Kl. wurde als Haftpflichtversicherer des italienischen Lkw von den Unfallbeteiligten bzw. deren Rechtsnachfolgern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte von dem bekl. Amt für Verteidigungslasten Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für 60 % weiterer Entschädigungsleistungen. Sie machte geltend, dass der US-Lkw ohne eine Absicherung durch Warndreieck oder Warnleuchte auf der Fahrbahn gestanden habe. Die Bekl. rechnete hilfsweise mit dem den Streitkräften entstandenen Schaden auf.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


Der Kl. steht kein aus einem Gesamtschuldverhältnis mit der Bekl. begründeter Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB) zu.

Allerdings scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB entgegen der Ansicht des LG nicht schon deshalb aus, weil die Bekl. aus dem Gesichtspunkt des unabwendbaren Ereignisses oder eines nach § 17 StVG zurücktretenden Verursachungsbeitrags keine Haftung gegenüber den Geschädigten träfe bzw. weil die Kl. aus einem der genannten Gründe im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen hätte. Der Senat sieht die Behauptung der Kl. als bewiesen an, dass sich der US-Lkw voll auf der rechten Fahrspur und nicht teilweise auf der Standspur befunden hat, als der italienische Lkw auffuhr (wird näher ausgeführt).

Dass der Fahrer des US-Lkw das Fahrzeug nicht auf der Standspur abstellte und lediglich durch Warnblinklicht sicherte, gereicht ihm entgegen der Ansicht des LG zum Verschulden, das hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrers des italienischen Lkw nicht zurücktritt. Zwar durfte er trotz des Verbots des § 18 Abs. 8 StVO seinen Lkw anhalten, auch wenn dies, was zwischen den Parteien streitig ist, allein zur Hilfeleistung geschah und nicht, um ein Auffahren auf das Fahrzeug zu vermeiden. Bei zwingender Notwendigkeit darf auch auf der Autobahn gehalten werden; hierzu genügt die Möglichkeit eines ernsten Unfalls, die die Nachkommenden zur Hilfeleistung gem. § 323 c StGB verpflichtet (BGH VersR 75, 1024 = NJW 75, 1834). Eine sofortige Verkehrssicherung stellt jedoch in einem solchen Fall das erste Gebot dar und sie geht einer Schadensbeseitigung vor (Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. 1981 Rdn. 24 zu § (18). Der Fahrer muss sofort vom rechten Fahrstreifen weg beiseite fahren, und er ist gem. § 15 StVO zum sofortigen Einschalten der Warnblinkanlage und zum Aufstellen eines auffällig warnenden Zeichens in etwa 100m Entfernung verpflichtet, wobei vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke zu verwenden sind (Jagusch aaO BGH VersR 75, 1024 - NJW 75, 1834 (1835). Der US-Lkw hätte also sofort nach rechts auf die 3,20 m breite Standspur gefahren werden müssen, und es wäre ein rückstrahlendes Warndreieck oder eine gelbes Blinklicht abstrahlende Warnleuchte (§ 53 a StVZO) aufzustellen gewesen. Dies wäre vor dem Auffahren des italienischen Lkw sogar ohne Vernachlässigung der Pflicht zur Hilfeleistung möglich gewesen, weil sich drei Insassen in dem Lkw befanden, so dass einer von ihnen die nötigen Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen, die beiden anderen sich zu dem Pkw hätten begeben können...

Das Mitverschulden der Soldaten tritt gegenüber dem schwerwiegenden Verschuldensbeitrag des Fahrers T. des italienischen Lkw nicht völlig zurück. Dessen Verschulden ist allerdings erheblich. Er fuhr geradewegs auf den US-Lkw zu und löste mit seinem starken Aufprall eine Kettenreaktion aus, die die am Unfallort stehenden Fahrzeuge in Bewegung brachte und zum Tod von drei Personen führte...


Gleichwohl steht der Kl. kein dem Verursachungsbeitrag der Bekl. entsprechender Rückgriffsanspruch nach § 426 BGB wegen der an die Geschädigten geleisteten Zahlungen zu; denn der der Bekl. anzulastende Mithaftungsanteil kommt der Kl. bereits bei den Forderungen der Geschädigten zugute. Wegen der zwischen der Bekl. und den Geschädigten bestehenden Zurechnungseinheit müssen sich die Geschädigten den ihnen zuzurechnenden Mitverantwortungsanteil der Bekl. entgegenhalten lassen. Daher scheidet eine Rückgriffsforderung gegen die Bekl. aus, weil dies zu einer nochmaligen Berücksichtigung ihres Haftungsanteils führen würde.

Wird ein Schaden durch mehrere selbständige Einzelhandlungen bewirkt, reicht allerdings ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen grundsätzlich nicht aus, um bei der Abwägung jeden Täter mit den Unfallbeiträgen der anderen zu belasten (vgl. BGH VersR 59, 830= NJW 59, 1772 (1773). Vielmehr ist hier im Wege einer Gesamtschau eine Gesamtabwägung vorzunehmen, deren Sinn und Zweck es ist, den bei Zugrundelegung der bloßen Einzelabwägung nach seinem Kausalbeitrag benachteiligten Geschädigten besser zu stellen; die Schadensquote ist auch im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (BGH VersR 74, 34 = NJW 73, 2022 (2023). Das Verfahren der Gesamtabwägung beruht auf dem Grundsatz, dass es bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht über die Höchstquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt (BGH VersR 70, 1110 = NJW 71, 33). Wirken sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger aber nur in einem - demselben - unfallbedingenden Umstand aus, der sodann erst mit dem dem Schädiger zuzurechnenden Ursachenverlauf zusammentrifft und mit ihm vereint zum Schadenseintritt führt, mangelt es an der erwähnten sinngemäßen Grundlage der Gesamtschau.




Dann besteht kein Anlass, den vom Geschädigten zu tragenden Schadensteil im Hinblick auf seinen Verursachungsanteil zu korrigieren. Dass mehrere hierzu beigetragen haben, stellt allein keinen Sachgrund dar, den Schadensanteil des Geschädigten nach dem für ihn sich günstiger auswirkenden Verfahren der Gesamtschau einzuschränken. Bilden mehrere eine sogenannte Haftungs- oder Zurechnungseinheit bzw. führen die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger zu einem und demselben unfallursächlichen Umstand, fehlt es an einem Sachgrund für die Bevorzugung des Geschädigten (vgl. zu allem BGH VersR 70, 1110 (1111) = NJW 71, 33 (34). In dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt liegt eine Zurechnungseinheit zwischen der Bekl. und den Geschädigten vor, deren Ansprüche die Grundlage der Rückgriffsforderung der Kl. darstellen. Für die Annahme einer Zurechnungseinheit genügt es, dass sich die Verursachungsbeiträge vor dem eigentlichen Unfallgeschehen in dem gefährlichen Umstand verschmolzen haben (vgl. BGH NJW 78, 2392). Eine Zurechnungseinheit zwischen Geschädigtem und Mitschädiger besteht auch, wenn sich die von ihnen zu verantwortenden Kausalitätsbeiträge in demselben unfallbedingten Beitrag ausgewirkt haben.

Ausreichend ist der Umstand, dass sich die Personen "in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden" haben (BGH VersR 74, 34= NJW 73, 2022). Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkte waren beim Auffahren des italienischen Lkw auf das US-Fahrzeug erfüllt. Die infolge des Aufpralls des italienischen Lkw Verletzten bzw. Getöteten hatten sich zu der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden, die zu der Kollision mit ihren schrecklichen Folgen geführt hat. Sämtliche Fahrzeuge und deren Insassen befanden sich eng beieinander auf der Autobahn, so dass der Fahrer des italienischen Lkw durch den Aufprall auf den US-Lkw eine folgenschwere Kettenreaktion auslösen konnte. Eine Zurechnungseinheit ist daher gegeben.

Folge der Zurechnungseinheit zwischen den Geschädigten und der Bekl. als Mitschädigerin ist es, dass ein Ausgleichsanspruch des Schädigers gegenüber den in der Einheit stehenden Beteiligten, also auch der Bekl. gegenüber, ausscheidet. Neben der außenstehenden Kl. steht nur noch die Einheit, so dass sich eine einheitliche Quote ergibt. Der Haftungsanteil, für den die Bekl. einzustehen hat, ist bereits bei der Bemessung der Schadensersatzverbindlichkeit der Kl. gegenüber den Geschädigten berücksichtigt. Der haftungsrechtlich gemeinsame Verursachungsanteil der Geschädigten und der Bekl. kann die Kl. nur einmal entlasten. Das Ziel der Kl., von der Bekl. einen Ausgleich zu verlangen, liefe auf eine doppelte Berücksichtigung des gemeinsamen Kausalbeitrags der Einheit hinaus (BGH VersR 74, 34 = NJW 73, 2024). Für die Abwägung gegenüber der außenstehenden Kl. kommt es dabei nicht auf die Verteilung innerhalb der Einheit an.



Unterschiedlich gewichtige Verursachungsbeiträge der zur Einheit Gehörenden sind gegebenenfalls innerhalb der Einheit auszugleichen (BGH aaO; vgl. auch BGH NJW 78, 2392). Da die Bekl. mit allen Geschädigten in einer Haftungseinheit steht, hat die Kl. keinen Erstattungsanspruch für zukünftige Leistungen; es ist kein Ausgleichsverhältnis gegeben. Die Feststellungsklage, die auf Erstattung eines Teils künftiger Leistungen gerichtet ist, ist daher unbegründet.

Dagegen steht der Kl. ein Erstattungsanspruch nach § 812 BGB in Höhe von 2760,34 DM zu, der allerdings durch die von der Bekl. geltend gemachte Aufrechnung erloschen ist. In Höhe dieses Betrags hat die Kl. an die Geschädigten unter Außerachtlassung der Zurechnungseinheit eine zu hohe Zahlung erbracht, weil sie die von ihnen mitzuverantwortende Quote der Bekl. nicht berücksichtigt hat. Hat der außerhalb der Einheit Stehende mehr gezahlt, als seiner Schuld der Haftungseinheit gegenüber entspricht, hat er unter Umständen den in der Haftungseinheit stehenden Mitschädiger von einem internen Ausgleichsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch befreit, wenn der ersatzfähige Schaden des Geschädigten ausgeglichen ist (vgl. BGH NJW 78, 2392). Zwar kommt in erster Linie ein Anspruch auf Rückerstattung des zuviel Geleisteten gegen den Geschädigten in Betracht, doch darf der Entreicherte auch nachträglich erklären, dass er auf Bereicherungsansprüche gegen den Leistungsempfänger verzichtet und dass die zum Ausgleich der Unfallschäden erbrachten Leistungen, soweit sie über seine Verpflichtungen hinausgehen, als solche für den aus dem Unfall haftpflichtigen Mitschädiger gelten sollen (BGH VersR 64, 1145 = NJW 64, 1898); dann ist diesem gegenüber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben. Da die Kl. die Ansprüche der Geschädigten mit diesen einverständlich erledigt hat und sich nunmehr an die Bekl. hält, hat sie auf Rückforderungsansprüche verzichtet und verlangt von der Bekl. die dieser zugute kommende Zuvielleistung. Diese beträgt 2760,34 DM. .

- nach oben -



Datenschutz    Impressum