Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 29.09.1970 . VI ZR 74/69 - Zum Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn und zur Gesamtschau bei der Haftungsabwägung

BGH v. 29.09.1970: Zum Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn und zur Gesamtschau bei der Haftungsabwägung


Zu den Problemen "Haftungsverteilung" und "Gesamtschau" hat der BGH (Urteil vom 29.09.1970 (VI ZR 74/69) wie folgt entschieden:

  1.  Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 ff.).

  2.  Zur Gesamtabwägung bei einem Schmerzensgeldanspruch.

Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage

Zum Sachverhalt:


In der Nacht vom 5. zum 6.8.1950 fuhr der Kl. auf einer Bundesstraße mit seinem PKW auf einen abgestellten, unbeleuchteten LKW-Anhänger auf und erlitt schwere Verletzungen. Der Anhänger war Teil eines Lastzugs, der von dem Fahrer K. für seinen Arbeitgeber L. gefahren wurde. Wegen eines aufgetretenen Schadens hatte K. den auf der Bundesstraße abgestellten Anhänger dem Bekl. am 5.8.1950 zur Reparatur übergeben. Nach Beendigung der Arbeiten versuchten dessen Mechaniker, den Anhänger von der Bundesstraße auf einen Abstellplatz zu schieben und baten den in der anliegenden Raststätte G. beschäftigten Tankwart T., der in diesem Rechtsstreit mitverklagt war, ihnen dabei zu helfen. Dieser erklärte, er werde den Anhänger mit einem LKW von der Bundesstraße herunterfahren. Dazu kam es jedoch nicht.

Durch den Aufprall erlitt der Kl. eine Gehirnquetschung und Schäden im Bereich der Halswirbelsäule. Er litt von Jugend an unter Schichtstar auf beiden Augen, auf dem linken Auge in weit stärkerem Maße als auf dem rechten. Auf dem linken Auge wurde 1924 im 10. Lebensjahr des Kl. eine Staroperation durchgeführt; dieses Auge erreichte mit Korrektur durch Gläser lediglich 1/2 bis 1/3 der normalen Sehschärfe. Im Zeitpunkt des Unfalls war das Gebrauchsauge des Kl. das rechte Auge, dessen Sehschärfe praktisch uneingeschränkt war. In dem ersten halben Jahr nach dem Unfall traten auf dem rechten Auge des Kl. Störungen auf, die sich in der Folgezeit zu starker Kurzsichtigkeit steigerten. Bei einer Untersuchung im April 1952 konnte der Kl. mit dem rechten Auge nur noch Handbewegungen wahrnehmen. Das rechte Auge des Kl. ist unterdessen als erblindet anzusehen.

Der Kl. machte seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Verdienstausfall sowie auf Schmerzensgeld in zwei getrennten Verfahren geltend. Durch Urteil des OLG Hamburg vom 7.1.1958 war der Schmerzensgeldanspruch des Kl. gegen die dortigen Bekl. K. und L., "soweit er sich auf die Erblindung des rechten Auges des Klägers stützt," dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden. Die Beschränkung der Ansprüche des Kl. auf die Erblindung des rechten Auges war damit begründet, dass die Ansprüche wegen der sonstigen Verletzungen des Kl. verjährt seien.

Die Revision des Kl. gegen diese Entscheidung hat der erk. Senat durch Urteil vom 29.5.1959 (VI ZR 76/58) VersR 59, 994 zurückgewiesen. In der Folge hat der Kl. eine Verurteilung von K. und L. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8000 DM erzielt.


Im vorliegenden Verfahren machte der Kl. den Tankwart T. und den Bekl. E. für den Unfallschaden haftbar. Das LG hat u. a. den Schmerzensgeldanspruch gegen beide dem Grunde nach zur Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes für gerechtfertigt erklärt.

Im Betragsverfahren forderte der Kl. vor dem LG vom Bekl. und vom Tankwart T. u. a. die Zahlung der Hälfte einer angemessenen Schmerzensgeldrente. Die Bekl. baten um Abweisung der Klage.

Nach augenfachärztlichem Gutachten ist auf dem linken Auge des Kl. seit 1959 eine anlagebedingte Glaukom Bildung eingetreten, bei der ohne Tropfenbehandlung die Gefahr der Erblindung auch dieses Auges besteht. Die Wirkung der zu verwendenden Tropfen hält mehrere Stunden an; während dieser Zeit sinkt die Sehkraft des Auges für die Ferne geringfügig und für die Nähe ganz erheblich ab.

Durch Teilurteil hat das LG dem Kl. gegenüber dem Bekl. und dem Tankwart T. als Gesamtschuldnern ein Schmerzensgeld von 8000 DM zugebilligt.

Der Kl. hat mit seiner Berufung schließlich vom Bekl. E. u. a. ein Schmerzensgeld von 80000 DM nebst Zinsen gefordert. Das OLG hat den Bekl. zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 25000 DM, den Tankwart T. zu einem solchen von 15000 DM, jeweils mit Zinsen, verurteilt mit dem Zusatz, dass beide in Höhe von 15000 DM als Gesamtschuldner haften und dass von dem Kapitalbetrag der Gesamtschuld der dem Kl. gegen K. und L. zuerkannte und bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag von 8000 DM abzusetzen ist.

Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


Das Berufungsgericht hat dem Kl. gegenüber dem Bekl. E. ein Schmerzensgeld von 25000 DM zuerkannt.

I. ...

5. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schließlich entsprechend dem Ausspruch im Grundverfahren (vgl. das abschließende Urteil des erk. Senats vom 28.5.1963 - VI ZR 185/62 VersR 63, 1026) berücksichtigt, dass den Kl. ein hälftiges mitwirkendes Verschulden trifft. Sinngemäß ist es dahin zu verstehen, dass der Tatrichter das zugebilligte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des mit der Hälfte anzusetzenden Unfallbeitrages des Kl. für angemessen hält (vgl. BGH vom 8.3.1966 - VI ZR 223/64 - VersR 66, 593; vom 5.6.1961 III ZR 53/60 - BGHZ 35, 185 = VersR 61, 711; vgl. auch BGH vom 21.4.1970 - VI ZR 13/69 = VersR 70, 624).

III. Das Berufungsgericht wendet die vom erk. Senat in BGHZ 30, 203 VersR 59, 623 entwickelten Grundsätze zur Einzelabwägung und Gesamtschau (vgl. auch: BGH vom 14.7.1964 - VI ZR 106/63 - LM BGB § 840 Nr. 8 = VersR 64, 1053) auf den vorliegenden Sachverhalt bewusst nicht an mit der Begründung, sämtliche vier haftenden Schädiger bildeten eine sog. Haftungseinheit mit der Folge, dass dem Verhalten des geschädigten Kl. der Unfallbeitrag der mehreren Schädiger als gemeinsame Quote gegenüberstehe.

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.




1. Dem Grundsatz der "Gesamtschau" liegt die Erwägung zugrunde, dass es bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht über die Höchstquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt (vgl. Anm. Hauß zu BGHZ 30, 203 (= VersR 59, 623) in: LM BGB § 840 Nr. (6). Nach ihrem Sinn soll verhindert werden, dass der Geschädigte, der sich einen eigenen Tatbeitrag entgegenhalten lassen muss, gegenüber mehreren ersatzpflichtigen Schädigern im Ergebnis einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, als seinem Verursachungsbeitrag entsprach. Wirken sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger aber - anders als in den in BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 und in VI ZR 106/63 = VersR 64, 1053 beurteilten Sachverhalten - nur in einem (demselben) unfallbedingten Umstand aus, der sodann erst mit dem dem Schädiger zuzurechnenden Ursachenverlauf zusammentrifft und mit ihm vereint zum Schadeneintritt führt, so mangelt es an der erwähnten sinngemäßen Grundlage der Gesamtschau. Dann besteht kein Anlass, den vom Geschädigten zu tragenden Schadenteil im Hinblick auf seinen Verursachungsanteil zu korrigieren. Dass mehrere hierzu beigetragen haben, stellt allein keinen Sachgrund dar, den Schadenanteil des Geschädigten nach dem für ihn sich günstiger auswirkenden Verfahren der Gesamtschau einzuschränken.

So hat man denn auch die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 nicht Platz greifen lassen, wenn mehrere Schädiger eine sog. Haftungseinheit bilden (vgl. Hauß Anm. zu BGHZ 30, 203 in LM aaO). Allerdings ist eine sog. Haftungseinheit bisher im wesentlichen nur zwischen Kfz-Halter und -Fahrer (vgl. BGH vom 26.4.1966 -VI ZR 221/64 - LM BGB § 426 Nr. 25 a = VersR 66, 664 = NJW 66, 1262), zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen (BGHZ 6, 3 (27) = VersR 52, 287 (288 r. Sp.)) und zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen i. S. des § 831 BGB (VersR 52, 287 (288) angenommen worden. Ob der Bereich der sog. Haftungseinheit, die zunächst im Hinblick auf andere Erfordernisse des Rechtslebens entwickelt worden ist, auf weitere Fallgruppen auszudehnen ist, und ob sämtliche Schädiger dieses Sachverhalts eine solche Haftungseinheit - und mit welchen weiteren Rechtsfolgen - bilden, mag dahinstehen. Im Rahmen der jetzigen Erwägungen ist entscheidend, aber auch ausreichend, dass die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger hier zu einem und demselben unfallursächlichen Umstand geführt haben, nämlich dahin, dass der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stehenblieb, ehe der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzutrat und den Schaden herbeiführte. Damit fehlt es an dem Sachgrund, der eine Beurteilung entsprechend BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 ("Gesamtschau") als geboten erscheinen ließe.

2. Das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich zudem aus den besonderen Eigenheiten der Entschädigung für immaterielle Schäden.

a) Das Berufungsgericht hält unter Abwägung der einzelnen erheblichen Umstände, auch des Tatbeitrags des Kl., gegenüber dem Bekl. ein Schmerzensgeld von 25000 DM für angemessen. Die Ausführungen lassen erkennen, dass der Tatrichter der Auffassung ist, dieser und nicht ein höherer Betrag entschädige den gesamten unfallbedingten immateriellen Schaden des Kl. hinsichtlich des erblindeten Auges in angemessener Weise. Bei Prüfung der Angemessenheit konnte - und musste - er durchaus berücksichtigen, wie sich die Unfallbeiträge der verschiedenen Schädiger auf der einen und des Kl. auf der anderen Seite ausgewirkt haben. So konnte für ihn ein mitentscheidender Gesichtspunkt sein, dass sich die verschiedenen haftungsbegründenden Verhaltensweisen der Schädiger beim Unfall nur in einem und demselben Umstand ausgewirkt haben, nämlich dahin, dass der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stehenblieb. Eine solche Wertung - dahin sind die Ausführungen des Berufungsurteils zur "Gesamtschau" im jetzigen Zusammenhang zu verstehen - ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit bei § 847 BGB zulässig und auch geboten.




b) Ob sich im übrigen die Frage der "Gesamtschau" in dem in BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 verstandenen Sinne bei der Bemessung immateriellen Schadens stellt, mag im einzelnen dahinstehen.

Immerhin ist zu beachten, dass das Verfahren der Gesamtschau im Bereich des Ersatzes von Vermögensschäden entwickelt worden ist. Die Höhe eines solchen Schadens ist objektiv feststellbar und für sämtliche Schädiger sowie den Geschädigten einheitlich; er ist grundsätzlich voll zu ersetzen. Ein Tatbeitrag des Geschädigten vermag den Umfang der Pflicht zum Ersatz des feststehenden Schadens zu mindern. Bei haftungsbegründender Beteiligung mehrerer Schädiger erhebt sich die Frage, wieviel des allen gegenüber einheitlichen Schadens bei sachgerechter Wertung der verschiedenen Schädigungsbeiträge der einzelne, auch der Geschädigte, letztlich zu tragen hat, wieviel insbesondere der Geschädigte von den verschiedenen Schädigern insgesamt verlangen kann ("Gesamtschau"). Steht aber der Ersatz eines immateriellen Schadens in Frage, dann ist der Geschädigte "angemessen" zu entschädigen (§ 847 BGB). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich bei jedem einzelnen von mehreren Schädigern nach der besonderen Angemessenheit und kann daher unterschiedlich sein, was meist - wie auch hier - der Fall ist. Hält der Tatrichter unter Berücksichtigung der erheblichen Einzelumstände einen bestimmten Betrag für angemessen, so bringt er zum Ausdruck, dass damit der immaterielle Schaden des Geschädigten angemessen entschädigt und voll ausgeglichen ist. Jedenfalls fehlt es beim Nichtvermögensschaden, soweit es um die Höhe seines Ersatzes geht, für die "Gesamtschau" an einem allen gegenüber einheitlichen ersatzpflichtigen Schadensumfang, der die notwendige Grundlage ihrer rechnerischen Durchführung bildet (vgl. BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623; Anm. Hauß aaO; BGH vom 14.7.1964 - VI ZR 106/63 - = VersR 64, 1053)."

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