1. |
Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 ff.).
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2. |
Zur Gesamtabwägung bei einem Schmerzensgeldanspruch.
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