1. |
Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110).
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2. |
Bei solcher Gestaltung steht beim Ausgleich dem Beitrag des anderen Schädigers der gemeinsame Verantwortungsanteil des einen Schädigers und des Geschädigten einheitlich gegenüber. Auf diese entfällt daher nur eine Quote.
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