Bei einem Kettenauffahrunfall, dessen Hergang nicht mehr aufzuklären ist, kann der Vordermann vom Hintermann nur den "anteiligen" Heckschaden ersetzt verlangen. Der "anteilige Heckschaden" ist in der Weise zu ermitteln, dass Front- und Heckschaden zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; der Hintermann, hat vom Heckschaden den entsprechenden Anteil zu erstatten (vgl. auch BGH VersR 1973, 762 = DAR 73, 241 ff.)
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