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Amtsgericht München Urteil vom 11.11.2003 - 155 C 26544/03 - Das Zerkratzen eines Autolacks ist ein ungewöhnliches Ereignis und nicht für Kinder typisch

AG München v. 11.11.2003: Das Zerkratzen eines Autolacks ist ein ungewöhnliches Ereignis und nicht für Kinder typisch




Das Amtsgericht München (Urteil vom 11.11.2003 - 155 C 26544/03) hat entschieden:

   Das Zerkratzen eines Autolacks ist ein ungewöhnliches Ereignis und nicht für Kinder typisch. Regelmäßig wird daher ein besonderes Verhalten der Eltern nur dann zu fordern sein, wenn besondere Umstände, die ein derartiges Verhalten erwarten lassen, vorliegen.

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Die elterliche Aufsichtspflicht

Aus den Entscheidungsgründen:


"... § 832 BGB, fordert vom Aufsichtspflichtigen die gegenüber der Gemeinschaft gebotene Rücksicht sicher zu stellen.

   "Inhaltlich stellt die Aufsichtspflicht deswegen darauf ab, was - nach der Verkehrsanschauung - verständige Aufsichtsträger für geboten halten und unternehmen, um die Schädigung einer anderen Personen zu verhindern."
(Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Kindern, München 1995, Rn. 130)




Hierbei ergeben sich für die Frage der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht unterschiedliche Anforderungen an Geschädigte und Aufsichtsführende.

   "Das Aufsichtsmaß ist als konkretes Bedürfnis für die Aufsicht in der speziellen Lebenssituation zu verstehen. Diesen Anlass hat der Verletzte darzulegen und zu beweisen. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht hat dagegen der Aufsichtspflichtige zu belegen, während der Verletzte wiederum die für eine verschärfte Aufsichtspflicht sprechenden Tatsachen beweisen muss."
(Scheffen/Pardey, a.a.O. Rn. 138)




An diesen Vorgaben ist der streitgegenständliche Vorfall und das Verhalten der Beklagten zu messen.

Das Zerkratzen eines Autolacks ist auch zum heutigen Zeitpunkt ein ungewöhnliches Ereignis und nicht für Kinder im Alter des Sohnes der Beklagten typisch. Regelmäßig wird daher ein besonderes Verhalten der Eltern nur dann zu fordern sein, wenn besondere Umstände, die ein derartiges Verhalten erwarten lassen, vorliegen. Für diese besonderen Umstände ist der Verletzte beweispflichtig, wie oben dargestellt wurde. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht vor, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ausscheidet, Ein Anspruch gemäß § 832 BGB ist zu verneinen. ..."

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