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Amtsgericht Riesa Urteil vom 25.11.2003 - 7 OWi 166 Js 43038/03 - Kein Augenblicksversagen bei Fahrbahnaufschrift "Vorsicht Kinder"

AG Riesa v. 25.11.2003: Kein Augenblicksversagen bei Fahrbahnaufschrift "Vorsicht Kinder"




Die vom BGH NZV 1997, 525 aufgestellten Grundsätze über eine Augenblicksversagen kommen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Riesa (Urteil vom 25.11.2003 - 7 OWi 166 Js 43038/03) - beim Vorliegen bestimmter Umstände nicht in Betracht:

  1.  Befindet sich auf der Fahrbahn die Aufschrift "Vorsicht Kinder", muss sich dem Kraftfahrer aufdrängen, dass er sich in einer Geschwindigkeitsbeschränkung befindet, auch wenn er zuvor das Begrenzungsschild übersehen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem sog. Augenblicksversagen ausgegangen werden.

  2.  Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer neben der durch Vorschriftszeichen 274 angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auch die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, entschuldigt auch ein Augenblicksversagen nicht, denn das Übersehen des Vorschriftszeichens beruht auf einer grob pflichtwidrigen Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit.

Siehe auch
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht


Das Gericht führt hierzu aus:

   "Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Überschreitung der durch Verkehrszeichen 274 vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt als Kraftfahrzeugführer hätte der Betroffene das Verkehrszeichen 274 beachten und seine Geschwindigkeit dementsprechend anpassen müssen. Für die objektive Pflichtwidrigkeit der Handlung kommt es nicht auf die Kenntnisnahme von dem Verkehrszeichen durch den Kraftfahrzeugführer an. Verkehrszeichen sind verwaltungsrechtliche Allgemeinverfügungen. Der durch sie verkörperte Verwaltungsakt wird bereits durch Bekanntgabe in der Form der Aufstellung des Verkehrszeichens wirksam (BVerwG, DAR 97, 119) . Der Verkehrsteilnehmer wird von dem Verkehrszeichen betroffen, sobald er in seinen Wirkungsbereich gelangt und von ihm Kenntnis nehmen kann (BGH St 20,125). Nur Mängel der Anbringung des Verkehrszeichens oder seine mehr als nur momentane Verdeckung durch Pflanzen oder Bauwerke, nicht aber durch ein parkendes oder fahrendes Fahrzeug gleich welcher Art machen wegen des Sichtbarkeitsgrundsatzes (BGH St 20, 125) die Bekanntgabe unwirksam. …

Vorliegend handelt es sich um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers, da sie objektiv ihrer Art nach immer wieder Ursache schwerer Unfälle ist und subjektiv auf besonderem Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (BGH St 43, 241) . Grundsätzlich ist für die in § 4 Abs. 1 BKatV genannten Verstöße zugleich eine grobe Pflichtwidrigkeit nach § 25 Abs. 1 StVG als Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbotes zu vermuten (BVerfG, NZV 1996, 284; BGH St 38, 125). Die Vermutungswirkung wird nur durch den das Vorliegen eines so genannten Augenblicksversagens entkräftet. Augenblicksversagen liegt bei einem einmaligen, nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhendem Verstoß vor (BGH St 43,241). Daran fehlt es hier.



Wenngleich dem Betroffenen nicht widerlegt werden kann, das Verkehrszeichen übersehen zu haben, entlastet ihn das nicht . Grundsätzlich kann zwar nach der Entscheidung BGH, NZV 1997, 525 mangels subjektiver grober Pflichtwidrigkeit kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene das Vorschriftszeichen 274 durch leichte Fahrlässigkeit übersah. Nach derselben Entscheidung handelt der Betroffene aber auch dann in subjektiver Hinsicht grob pflichtwidrig, wenn das Verkehrszeichen auf der Strecke vor der Messstrecke mehrfach wiederholt wurde, der Messstelle ein Geschwindigkeitstrichter vorausgeht oder sich die Möglichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung durch die äußere Situation wie etwa einem Baustellenbereich, der Art der Bebauung oder Verkehrsschikanen für jedermann aufdrängte (so auch OLG Frankfurt, DAR 2000, 177; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 391; OLG Hamm, VRS 97, 210) . So war es nach den Feststellungen des Gerichts hier. Auf dem Straßenpflaster befand sich das Verkehrszeichen "Vorsicht Kinder" . Dem Betroffenen musste sich damit aufdrängen, dass er sich innerhalb einer Geschwindigkeitsbeschränkung befand.

Im übrigen gilt, überschreitet ein Verkehrsteilnehmer neben der durch Vorschriftszeichen 274 angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auch die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, entschuldigt auch ein Augenblicksversagen nicht, denn das Übersehen des Vorschriftszeichens beruht auf einer grob pflichtwidrigen Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit (KG, Beschl. vom 5.1.2001, 2 Ss 288/00). Selbst wenn der Betroffene am Ort des Verkehrszeichens die Geschwindigkeit möglicherweise noch nicht überschritten hatte, musste ihm doch bewusst sein, dass im Kreuzungsbereich typischerweise Verkehrszeichen mit Wirkung für den folgenden Straßenabschnitt aufgestellt sind, so dass er sich dieser hätte versichern müssen.

Beim Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes bedarf es regelmäßig der Verhängung des Fahrverbots als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme, ohne das es darauf ankäme, ob der Pflichtenverstoß zugleich auch die andere Tatbestandsalternative erfüllt."

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