Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 21.03.2005 -10 OWi 89 Js 366/05 - Zum Augenblicksversagen bei Blendung den Gegenverkehr und zum Fahrverbot bei einer Lehrerin

AG Lüdinghausen v. 21.03.2005: Zum Augenblicksversagen bei Blendung den Gegenverkehr und zum Fahrverbot bei einer Lehrerin




Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 21.03.2005 -10 OWi 89 Js 366/05) hat entschieden:

  1.  Ein sogenanntes Augenblicksversagen liegt dann nicht vor, wenn die Betr. nachts trotz Blendung durch ihr entgegenkommende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit nicht reduziert und infolge der Blendung mehrere geschwindigkeitsbegrenzende Schilder übersieht.

  2.  In einer Doppelverdienerehe mit monatlichem Gesamtnettoeinkommen von mehr als 7000 Euro ist es der Betr. stets zumutbar, für die Dauer eines Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen.

  3.  Kann eine Lehrerin durch Zubilligung der Abgabefrist gem. § 25 Il a StVG das Fahrverbot in die bevorstehenden Sommerferien verschieben, so kommt ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung wegen beruflicher Härten nicht in Betracht.

Siehe auch
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht


Gründe:


Die Betroffene ist verheiratet und Mutter zweier Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren. Sie ist von Beruf Lehrerin und hier in Teilzeit tätig als "Springerin" auf einem Gymnasium in B.. Sie verdient monatlich über 2000 € netto. Ihr Ehemann der als Betriebswirt bei der D. AG in C2 tätig ist verdient monatlich mindestens 5000 € netto.

Am 03.10.2004 befuhr die Betroffene um 1:30 Uhr in B die B 58 in Höhe des Mitfahrerparkplatzes in Fahrtrichtung B. Hierbei führte sie einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... . Sie hatte zuvor eine Freundin in N besucht, welche die Betroffene nach dem Treffen gebeten hatte sie nach Hause zu bringen. Die Betroffene war von dem Ort des Absetzens ihrer Freundin zur Autobahn A 1 unterwegs. So fuhr sie in den Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung an der B 58 ein. Dieser ist so beschaffen, dass 234 m vor dem Kamerastandpunkt eine Beschilderung auf 70 Stundenkilometer vorgenommen ist und zwar beidseitig der T durch Zeichen 274. Des weiteren ist in 134 m Entfernung vom Kamerastandpunkt rechtsseitig nochmals das Schild "70 km/h" (Zeichen 274) aufgestellt. Beide Schilder sah die Betroffene nicht, da sie zum Zeitpunkt des Befahrens der Strecke durch ein ihr entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet wurde, sodass sie nur auf den Mittelstreifen achtete und ihr Fahrzeug nicht weiter abbremste. So konnte sie mittels einer stationären Geschwindigkeits-Messanlage Traffiphot-S bei einer Geschwindigkeit von 117 Stundenkilometer fotografiert werden. Die tatsächlich von ihr gefahrene Geschwindigkeit lag abzüglich einer Toleranz von 4 Stundenkilometer bei 113 Stundenkilometer.

Die Betroffene hat den Vorfall zugestanden. Sie hat erklärt, sie habe in N eine Freundin besucht und diese dann später noch nach Hause gebracht. Im Anschluss sei sie zur Autobahn nach B gefahren. Sie habe wahrgenommen, dass sie sich auf einer M-T befunden habe. Sie habe auch einmal eine siebziger Zone durchfahren, am Tatort eine siebziger Zone jedoch nicht wahrgenommen. Die Betroffene erklärte glaubhaft, sie sei eine lange Zeit durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet worden und habe dementsprechend nicht mehr auf die Beschilderung geachtet, sondern vielmehr ihren Blick zielsicher auf die gestrichelte Mittellinie der T gelenkt, um so ihre Fahrt ungemindert fortsetzen zu können. Die Tatsache, dass sie sogar die von ihr vermeintlich zulässige Geschwindigkeit von 100 Stundenkilometer deutlich überschritten hat, erklärte die Betroffene damit, das es sich bei dem von ihr geführten Fahrzeug um das Dienstfahrzeug ihres Mannes, einen Mercedes- C der E Klasse handle und sie ansonsten nur einen Ford Escort fahre. Sie habe die Geschwindigkeit dementsprechend wohl nicht richtig eingeschätzt und kontrolliert. Die Betroffene vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie trotz einer langen Zeit der Blendung ihre Geschwindigkeit nicht reduzierte. Die Richtigkeit der Messung wurde bestätigt durch den Zeugen Q., der als zuverlässiger Zeuge seit vielen Jahren die stationären Geschwindigkeitsmessungsgeräte des Typs Traffiphot-S im Bereich des Kreises D einsetzt. Dieser hat bestätigt, am ersten 01.10.2004 um 09:17 Uhr die Kamera in die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eingesetzt und am 04.10.2004 um 11:24 Uhr wieder entnommen zu haben. Der Zeuge erklärte ferner, vor Beginn und nach Beendigung der Messung die Beschilderung auf ordnungsgemäße Erkennbarkeit überprüft zu haben. Beanstandungen gab es keine. Auch bestätigte der Zeuge die ordnungsgemäße Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts und der in der Fahrbahn verlegten Sensoren. Die Angaben des Zeugen wurden untermauert durch urkundsbeweisliche Verlesung des Messprotokolls Nr. ... vom 04.10.2004, welches die Angaben des Zeugen Q. vollends bestätigte. Ausweislich des ebenfalls urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgeräts war dieses gültig geeicht bis zum 31.12.2004. Nur 10 Tage später wurde das Gerät neu geeicht, ohne das hier Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten. Der entsprechende Eichschein des LBME vom 13.10.2004 wurde ebenfalls verlesen (Gültigkeit der Eichung: bis 31.12.2005). Auch die in die Fahrbahn verlegten Sensoren zum Anschluss des stationären Geschwindigkeitsmessgeräts der Bauart Traffiphot-S waren ausweislich der urkundsbeweislich verlesenen Eichbescheinigung des LBME NRW am 19.08.2004 eichamtlich geprüft worden; die Gültigkeit der eigentlichen Prüfung der Sensoren endete laut Eichbescheinigung vom 20.08.2004 am 31.12.2005. Der Zeuge Q. erklärte hinsichtlich der Abstände der aufgestellten geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder entsprechend einer in Augenschein genommenen Beschilderungsskizze der Messstelle, dass 234 Meter vor der Kamera eine beidseitig "70-Beschilderung" zur Tatzeit vorlag und 134 Meter vor der Kamera einen auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte einseitige "70- Kilometer- Beschilderung". Es wurden zudem Lichtbilder der Messstelle in Augenschein genommen. Sichtbar sind hierbei die bei gerader Straßenführung gut erkennbar auf beiden Seiten aufgestellten "70-Kilometer-Schilder" und das später einseitig unter einem Wegweiser angebrachten "70-Kilometer-Schild". Angesichts dieser Lichtbilder scheint es dem Gericht durchaus glaubhaft, das die Betroffene zum Zeitpunkt des Durchfahrens der Beschilderung vor der Meßstelle durchgehend geblendet wurde durch einen oder mehrere andere Verkehrsteilnehmer und sich hier aufgrund der geraden Straßenführung lediglich an der Mittellinie orientierte bei der Weiterfahrt. Was die Messung selbst angeht, so ergibt sich das gefundene Messergebnis durch Einspiegelung der gemessenen Geschwindigkeit in das ebenfalls in Augenschein genommene Foto, welches durch die Geschwindigkeitsmessanlage bei Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes geschossen wurde. Hier ist eine Geschwindigkeit von 117 Stundenkilometern abzulesen, so dass abzüglich Toleranz von 113 km/h als gefahrene Geschwindigkeit auszugehen ist.


Die Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einem Bußgeld zu verurteilen. Bei der Zumessung des Bußgeldes war zu berücksichtigen, das die Betroffene bereits zwei Voreintragungen aufweist:

  1.  Am 03.01.2001 setzte der F gegen die Betroffene wegen Überschreitens der
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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 21.03.2005 -10 OWi 89 Js 366/05 - Zum Augenblicksversagen bei Blendung den Gegenverkehr und zum Fahrverbot bei einer Lehrerin

AG Lüdinghausen v. 21.03.2005: Zum Augenblicksversagen bei Blendung den Gegenverkehr und zum Fahrverbot bei einer Lehrerin


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 21.03.2005 -10 OWi 89 Js 366/05) hat entschieden:

  1.  Ein sogenanntes Augenblicksversagen liegt dann nicht vor, wenn die Betr. nachts trotz Blendung durch ihr entgegenkommende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit nicht reduziert und infolge der Blendung mehrere geschwindigkeitsbegrenzende Schilder übersieht.

  2.  In einer Doppelverdienerehe mit monatlichem Gesamtnettoeinkommen von mehr als 7000 Euro ist es der Betr. stets zumutbar, für die Dauer eines Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen.

  3.  Kann eine Lehrerin durch Zubilligung der Abgabefrist gem. § 25 Il a StVG das Fahrverbot in die bevorstehenden Sommerferien verschieben, so kommt ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung wegen beruflicher Härten nicht in Betracht.

Siehe auch
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht


Gründe:


Die Betroffene ist verheiratet und Mutter zweier Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren. Sie ist von Beruf Lehrerin und hier in Teilzeit tätig als "Springerin" auf einem Gymnasium in B.. Sie verdient monatlich über 2000 € netto. Ihr Ehemann der als Betriebswirt bei der D. AG in C2 tätig ist verdient monatlich mindestens 5000 € netto.

Am 03.10.2004 befuhr die Betroffene um 1:30 Uhr in B die B 58 in Höhe des Mitfahrerparkplatzes in Fahrtrichtung B. Hierbei führte sie einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... . Sie hatte zuvor eine Freundin in N besucht, welche die Betroffene nach dem Treffen gebeten hatte sie nach Hause zu bringen. Die Betroffene war von dem Ort des Absetzens ihrer Freundin zur Autobahn A 1 unterwegs. So fuhr sie in den Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung an der B 58 ein. Dieser ist so beschaffen, dass 234 m vor dem Kamerastandpunkt eine Beschilderung auf 70 Stundenkilometer vorgenommen ist und zwar beidseitig der T durch Zeichen 274. Des weiteren ist in 134 m Entfernung vom Kamerastandpunkt rechtsseitig nochmals das Schild "70 km/h" (Zeichen 274) aufgestellt. Beide Schilder sah die Betroffene nicht, da sie zum Zeitpunkt des Befahrens der Strecke durch ein ihr entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet wurde, sodass sie nur auf den Mittelstreifen achtete und ihr Fahrzeug nicht weiter abbremste. So konnte sie mittels einer stationären Geschwindigkeits-Messanlage Traffiphot-S bei einer Geschwindigkeit von 117 Stundenkilometer fotografiert werden. Die tatsächlich von ihr gefahrene Geschwindigkeit lag abzüglich einer Toleranz von 4 Stundenkilometer bei 113 Stundenkilometer.

Die Betroffene hat den Vorfall zugestanden. Sie hat erklärt, sie habe in N eine Freundin besucht und diese dann später noch nach Hause gebracht. Im Anschluss sei sie zur Autobahn nach B gefahren. Sie habe wahrgenommen, dass sie sich auf einer M-T befunden habe. Sie habe auch einmal eine siebziger Zone durchfahren, am Tatort eine siebziger Zone jedoch nicht wahrgenommen. Die Betroffene erklärte glaubhaft, sie sei eine lange Zeit durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet worden und habe dementsprechend nicht mehr auf die Beschilderung geachtet, sondern vielmehr ihren Blick zielsicher auf die gestrichelte Mittellinie der T gelenkt, um so ihre Fahrt ungemindert fortsetzen zu können. Die Tatsache, dass sie sogar die von ihr vermeintlich zulässige Geschwindigkeit von 100 Stundenkilometer deutlich überschritten hat, erklärte die Betroffene damit, das es sich bei dem von ihr geführten Fahrzeug um das Dienstfahrzeug ihres Mannes, einen Mercedes- C der E Klasse handle und sie ansonsten nur einen Ford Escort fahre. Sie habe die Geschwindigkeit dementsprechend wohl nicht richtig eingeschätzt und kontrolliert. Die Betroffene vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie trotz einer langen Zeit der Blendung ihre Geschwindigkeit nicht reduzierte. Die Richtigkeit der Messung wurde bestätigt durch den Zeugen Q., der als zuverlässiger Zeuge seit vielen Jahren die stationären Geschwindigkeitsmessungsgeräte des Typs Traffiphot-S im Bereich des Kreises D einsetzt. Dieser hat bestätigt, am ersten 01.10.2004 um 09:17 Uhr die Kamera in die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eingesetzt und am 04.10.2004 um 11:24 Uhr wieder entnommen zu haben. Der Zeuge erklärte ferner, vor Beginn und nach Beendigung der Messung die Beschilderung auf ordnungsgemäße Erkennbarkeit überprüft zu haben. Beanstandungen gab es keine. Auch bestätigte der Zeuge die ordnungsgemäße Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts und der in der Fahrbahn verlegten Sensoren. Die Angaben des Zeugen wurden untermauert durch urkundsbeweisliche Verlesung des Messprotokolls Nr. ... vom 04.10.2004, welches die Angaben des Zeugen Q. vollends bestätigte. Ausweislich des ebenfalls urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgeräts war dieses gültig geeicht bis zum 31.12.2004. Nur 10 Tage später wurde das Gerät neu geeicht, ohne das hier Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten. Der entsprechende Eichschein des LBME vom 13.10.2004 wurde ebenfalls verlesen (Gültigkeit der Eichung: bis 31.12.2005). Auch die in die Fahrbahn verlegten Sensoren zum Anschluss des stationären Geschwindigkeitsmessgeräts der Bauart Traffiphot-S waren ausweislich der urkundsbeweislich verlesenen Eichbescheinigung des LBME NRW am 19.08.2004 eichamtlich geprüft worden; die Gültigkeit der eigentlichen Prüfung der Sensoren endete laut Eichbescheinigung vom 20.08.2004 am 31.12.2005. Der Zeuge Q. erklärte hinsichtlich der Abstände der aufgestellten geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder entsprechend einer in Augenschein genommenen Beschilderungsskizze der Messstelle, dass 234 Meter vor der Kamera eine beidseitig "70-Beschilderung" zur Tatzeit vorlag und 134 Meter vor der Kamera einen auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte einseitige "70- Kilometer- Beschilderung". Es wurden zudem Lichtbilder der Messstelle in Augenschein genommen. Sichtbar sind hierbei die bei gerader Straßenführung gut erkennbar auf beiden Seiten aufgestellten "70-Kilometer-Schilder" und das später einseitig unter einem Wegweiser angebrachten "70-Kilometer-Schild". Angesichts dieser Lichtbilder scheint es dem Gericht durchaus glaubhaft, das die Betroffene zum Zeitpunkt des Durchfahrens der Beschilderung vor der Meßstelle durchgehend geblendet wurde durch einen oder mehrere andere Verkehrsteilnehmer und sich hier aufgrund der geraden Straßenführung lediglich an der Mittellinie orientierte bei der Weiterfahrt. Was die Messung selbst angeht, so ergibt sich das gefundene Messergebnis durch Einspiegelung der gemessenen Geschwindigkeit in das ebenfalls in Augenschein genommene Foto, welches durch die Geschwindigkeitsmessanlage bei Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes geschossen wurde. Hier ist eine Geschwindigkeit von 117 Stundenkilometern abzulesen, so dass abzüglich Toleranz von 113 km/h als gefahrene Geschwindigkeit auszugehen ist.


Die Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einem Bußgeld zu verurteilen. Bei der Zumessung des Bußgeldes war zu berücksichtigen, das die Betroffene bereits zwei Voreintragungen aufweist:

  1.  Am 03.01.2001 setzte der F gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 Kilometer pro Stunde um 21 Kilometer pro Stunde eine Geldbuße von 80 DM fest (Rechtskraft: 18.04.2001).

  2.  Der Kreis V setzte sodann wegen eines Unfalles infolge eines Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Abkommen der Betroffenen von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite eine Geldbuße von 50 € fest (Entscheidungsdatum: 18.03.2003; Rechtskraftdatum: 03.04.2003).



Dementsprechend hielt das Gericht die Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 € auf 150 € für angemessen.

Des weiteren war gem. § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot festzusetzen unter Zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG. Es handelt sich hier um ein Regelfahrverbot nach 11.3.7 Bußgeldkatalog, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV. Ein sogenanntes Augenblicksversagen lag nicht vor, da die Betroffene trotz nahezu gänzlich genommener Sicht infolge der Blendung durch andere Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen und notfalls an den rechten Seitenrand hätte fahren müssen, um sofort wieder ihre Sicht und ein sicheres Weiterfahren sicherstellen zu können. Desweiteren lag kein Fall eines Fehlens jeglicher Gefährdung durch die Geschwindigkeitsbegrenzung vor, da die Betroffene selbst glaubhaft dargelegt hat, dass sich andere Verkehrsteilnehmer zur fraglichen grundsätzlich verkehrsarmen Zeit auf der B befanden, ihr nämlich entgegenkamen. Angesichts der Voreintragungen, insbesondere des Geschwindigkeitsverstoßes hielt es das Gericht nicht für vertretbar, auf ein Fahrverbot zu verzichten unter bloßer Verdopplung oder Verdreifachung der Geldbuße. Vielmehr hielt das Gericht den Denkzettel eines Fahrverbots unbedingt für erforderlich, um auf die Betroffene erzieherisch einzuwirken. Dieses führt insbesondere auch nicht zu erheblichen unzumutbaren Härten für die Betroffene. Vielmehr ist es ihr bereits aufgrund ihres Einkommens durchaus zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betroffene als Gymnasiallehrerin einer öffentlichen Schule durch Zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG das Fahrverbot bei Ausnutzung der 4-Monats-Frist bis zum Beginn der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen schieben kann, und somit berufliche Probleme hierdurch nicht verursacht werden. Insbesondere ist die Betroffene darauf zu verweisen, dass auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, um vom Wohnort V aus in das von dort aus nicht allzu weit entfernte B. zu fahren.

Familiäre Härten hat die Betroffene nicht vorgetragen. Diese waren auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 Abs. I OWiG.



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Höchstgeschwindigkeit von 70 Kilometer pro Stunde um 21 Kilometer pro Stunde eine Geldbuße von 80 DM fest (Rechtskraft: 18.04.2001).

  2.  Der Kreis V setzte sodann wegen eines Unfalles infolge eines Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Abkommen der Betroffenen von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite eine Geldbuße von 50 € fest (Entscheidungsdatum: 18.03.2003; Rechtskraftdatum: 03.04.2003).



Dementsprechend hielt das Gericht die Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 € auf 150 € für angemessen.

Des weiteren war gem. § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot festzusetzen unter Zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG. Es handelt sich hier um ein Regelfahrverbot nach 11.3.7 Bußgeldkatalog, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV. Ein sogenanntes Augenblicksversagen lag nicht vor, da die Betroffene trotz nahezu gänzlich genommener Sicht infolge der Blendung durch andere Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen und notfalls an den rechten Seitenrand hätte fahren müssen, um sofort wieder ihre Sicht und ein sicheres Weiterfahren sicherstellen zu können. Desweiteren lag kein Fall eines Fehlens jeglicher Gefährdung durch die Geschwindigkeitsbegrenzung vor, da die Betroffene selbst glaubhaft dargelegt hat, dass sich andere Verkehrsteilnehmer zur fraglichen grundsätzlich verkehrsarmen Zeit auf der B befanden, ihr nämlich entgegenkamen. Angesichts der Voreintragungen, insbesondere des Geschwindigkeitsverstoßes hielt es das Gericht nicht für vertretbar, auf ein Fahrverbot zu verzichten unter bloßer Verdopplung oder Verdreifachung der Geldbuße. Vielmehr hielt das Gericht den Denkzettel eines Fahrverbots unbedingt für erforderlich, um auf die Betroffene erzieherisch einzuwirken. Dieses führt insbesondere auch nicht zu erheblichen unzumutbaren Härten für die Betroffene. Vielmehr ist es ihr bereits aufgrund ihres Einkommens durchaus zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betroffene als Gymnasiallehrerin einer öffentlichen Schule durch Zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG das Fahrverbot bei Ausnutzung der 4-Monats-Frist bis zum Beginn der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen schieben kann, und somit berufliche Probleme hierdurch nicht verursacht werden. Insbesondere ist die Betroffene darauf zu verweisen, dass auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, um vom Wohnort V aus in das von dort aus nicht allzu weit entfernte B. zu fahren.

Familiäre Härten hat die Betroffene nicht vorgetragen. Diese waren auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 Abs. I OWiG.

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