1. | Zur Berufung auf ein Augenblicksversagen bei Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282 (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 StVO). |
2. | Ein Kraftfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit rasendem Tempo (über 200 km/h) durch dichten Verkehr zu bewegen, muss absolut sicher sein, dass die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich aufgehoben ist. Er muss dafür sorgen, dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen ist, weil sonst eine extrem hohe Unfallgefahr dadurch entsteht, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer, die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen, zu Recht nicht damit rechnen, dass von hinten ein Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt. (Rn.13) Das Außerachtlassen dieser besonderen und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Rasern unerlässlichen gesteigerten Sorgfalt bei der Beobachtung von Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb unter Ausschuss der Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das Regelfahrverbot rechtfertigt. |
"Betroffene befuhr am 20.08.2004 um 16:05 Uhr mit seinem Kraftrad Yamaha ... die Bundesautobahn ... in der Gemarkung D... in Fahrtrichtung Norden. Nach der Anschlussstelle W... sind bei km 239,445 und km 237,630 jeweils beidseitige Verkehrszeichen 274 (130 km/h) aufgestellt. In Höhe des Kilometer 237,580 ist das Verkehrszeichen 525 Fahrstreifentafel mit Verkehrszeichen 280 (Beginn der 3. Spur und Aufhebung des Überholverbotes) aufgestellt. Vor km 233,0 befuhr der Betroffene mit seinem Kraftrad noch im Bereich der 130 Tempozone einer Messstrecke von 1.073 Metern in einer Zeit von 18,03 Sekunden, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 214,24 km/h entspricht... Nach Abzug der gerätegegebenen Toleranz von 11 km/h ergibt dies eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 73 km/h. Vor Beginn der Messstrecke hatte der Betroffene bei dichtem Verkehr das Messfahrzeug verbotswidrig rechts überholt. ... Der Betroffene ... macht geltend, das Verkehrszeichen 280 mit dem Verkehrszeichen 282 (Aufhebung sämtlicher Streckenverbote) verwechselt zu haben. Er habe sich in dem irrigen Glauben befunden, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h sei aufgehoben worden. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt, das sich aus einem sehr kurzfristigen Fehlverhalten durch Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt begründe. ... Zwar ist seine Einlassung, die Verkehrsschilder verwechselt zu haben, nicht zu widerlegen. Dennoch kann von einem Augenblicksversagen nicht ausgegangen werden. Wer bei dichtem Verkehrsaufkommen und zudem mit einem Motorrad mit über 200 km/h auf der Autobahn rast, muss sich bewusst sein, dass er aufgestellte Verkehrsschilder nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen kann, da er sich voll auf den fließenden Verkehr konzentrieren muss.“ |
„Die Tatsache..., dass der Betroffene im Rahmen der Messung bei dichtem Verkehr erheblich über 200 km/h fuhr und schon vor Beginn der Messstrecke das Messfahrzeug bei ebenfalls dichtem Verkehr verbotswidrig rechts überholt hatte, lässt nicht nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt der Fahrt völlig gleichgültig gegenüber Ge- und Verbotsnormen ... handelte. Das Verhalten während und unmittelbar vor der Messstrecke ist seinerseits auch ein ausreichend starkes tat- und täterbezogenes Indiz dafür, dass das behauptete Verwechseln des Zeichens 280 mit einem Zeichen 282 kurz vor der Messstrecke in Höhe km 237,580 nicht etwa lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhte, sondern vielmehr auf der Gleichgültigkeit des Betroffenen und damit grob pflichtwidrig war.“ |