Übersieht ein Ortsfremder, der eine gut ausgebaute vierspurige Straße befährt, das die Geschwindigkeit begrenzende Ortseingangsschild, weil er aufgrund der örtlichen Bebauung den Eindruck hat, er befände sich noch außerorts, dann liegt – falls keine Anhaltspunkte für grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorliegen – ein Augenblicksversagen vor, das ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt. |