Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.11.2005 - 1 Ss 120/05 - Zum Augenblicksversagen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Karlsruhe v. 30.11.2005: Zum Augenblicksversagen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung




Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.11.2005 - 1 Ss 120/05) hat entschieden:

  1.  Bei einer dreispurig autobahnmäßig ausgebauten Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen, wenn keine Gründe für eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle, Belag Mängel oder ähnliches vorhanden sind.

  2.  Ergibt sich diese Verkehrssituation aus einem zulässiger Weise zur Identifizierung des Betroffenen aus den Akten in Bezug genommenen Lichtbild, so muss sich der Tatrichter auch dann mit dem Vorliegen eines Augenblicksversagens auseinandersetzen, wenn sich der Betroffene nach den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hierauf berufen hat.

Siehe auch
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht


Zum Sachverhalt:


Das AG verurteilte den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 50 Euro und untersagte ihm gleichzeitig für die Dauer von einem Monat Kfz jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Nach den Feststellungen hatte der Betr. am 29.3. 2004 gegen 15:21 Uhr die Landstraße L. mit seinem Pkw mit einem Tempo von 99 km/h befahren und die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten.

Die Rechtsbeschwerde führte zum Wegfall des Fahrverbots.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Verhängung des Fahrverbots kann jedoch keinen Bestand haben. Der Senat teilt die sorgfältig begründete Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass sich der Tatrichter mit dem Vorliegen eines „Augenblicksversagens” in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen.

a. Zwar ist das AG zunächst zu Recht vom Vorliegen eines Regelfalles der Anordnung eines Fahrverbots nach dem BKat ausgegangen, da gegen den Betr. innerhalb der Frist eines Jahres aufgrund des Bußgeldbescheides des Kreises Z. vom 9. 10. 2003 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h eine seit 30. 10. 2003 bestandskräftige Geldbuße festgesetzt worden war und er nunmehr erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, was als Regelfall nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV einen beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S.1 StVG indiziert, der regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117 ff.; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).

b. Eine solche Bewertung scheidet aber aus, wenn der Verkehrsverstoß lediglich auf eine augenblickliche Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. In einem solchen Fall ist die Verhängung eines Fahrverbots nicht angezeigt, wenn der Verstoß nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Köln VRS 97, 375: „einzelnes Verkehrszeichen am linken Fahrbahnrand"). In solchen Fällen des „Augenblicksversagens” indiziert zwar der in der BKatV beschriebene Regelfall (hier: § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) das Vorliegen einer groben bzw. - wie hier - beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG, es fehlt jedoch an einer ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit. Ein Fahrverbot ist nämlich nur dann veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den Betr. grundsätzlich eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe VRS 104, 454 ff; 100, 460 ff.). Auch bei einem beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV muss die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruhen (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 ff.; OLG Braunschweig DAR 1999, 273 f.), woran es bei einem bloßen „Augenblicksversagen” i.d.R. fehlen wird.



c. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht ausdrücklich, dass sich der Betr. in der Hauptverhandlung auf das Vorliegen eines solchen Augenblicksversagens berufen hat; dies war aber vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weshalb der entsprechende Vortrag der Rechtsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht ungehört bleibt. Die Möglichkeit des Vorliegens einer solchen besonderen Ausnahmesituation drängte sich nämlich schon aus weiteren Umständen auf.

Das AG hat nämlich in zulässiger Weise zur Identifizierung des Betr. auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 OWiG), welche damit als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe wurden und vom Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung gewürdigt werden dürfen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 267 Rdn. 10). Aus diesen ergibt sich aber, worauf die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zutreffend hinweist, dass es sich bei der Messstelle um eine dreispurig ausgebaute Fahrbahn mit Mittelleitplanke handelt. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h außerorts ist ungewöhnlich. Mit einer solchen braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres zu rechnen. Gründe, welche eine solche Einschränkung erwarten lassen könnten, wie etwa eine Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches, sind weder aus den Lichtbildern noch den Urteilsgründen ersichtlich.

Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter aber mit der auf der Landstraße vorhandenen Beschilderung auseinandersetzen und abklären müssen, ob der Betr. möglicherweise ein oder gar mehrere Verkehrszeichen übersehen hat und dies auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit oder grober Nachlässigkeit beruhte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt zfs 2000, 318f.). ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum