Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Erfurt Urteil vom 01.04.1996 - 26 C 4459/95 - Zum Haftungsanteil eines Rückwärtsfahrenden an einer Parkplatzzufahrt

AG Erfurt v . 01.04.1996: Zum Haftungsanteil eines Rückwärtsfahrenden an einer Parkplatzzufahrt




Siehe auch
Grundstücksausfahrt
und
Rückwärtsfahren




Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines auf der Straße rückwärts Fahrenden mit einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Fahrzeug hat das Amtsgericht Erfurt (Urteil vom 01.04.1996 - 26 C 4459/95) entschieden:

  1.  Insbesondere die Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr sind in § 9 Abs.5 StVO geregelt. Der Rückwärtsfahrende behält jedoch sein Vorrecht gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden.

  2.  Wenn dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler anzulasten sind und der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision stand, so kann dies eine Mithaftung (des rückwärts fahrenden Vorfahrtberechtigten) von 30 % rechtfertigen.

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